Findet der Zufluss einer Entlassungsentschädigung in Teilbeträgen in mehreren Veranlagungszeiträumen statt, obwohl die Vereinbarungen eindeutig auf einen einmaligen Zufluss gerichtet waren, gilt eine weitere Billigkeitsregelung. Nach dieser ist die ermäßigte Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausgeschlossen. Abschließend genannt als begünstigte Fälle des planwidrigen Zuflusses sind

  • Zahlungen in einem späteren Veranlagungszeitraum bei versehentlich zu niedriger Auszahlung der Entschädigung im Jahr des Ausscheidens aufgrund eines Rechenfehlers oder
  • die Nachzahlung nach einem Rechtsstreit, wenn z. B. das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zu einer höheren Entlassungsentschädigung verpflichtet.

Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung

Voraussetzung für die Billigkeitsregelung ist, dass der Arbeitnehmer in diesen Fällen einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO beim Finanzamt stellt. Die spätere Nachzahlung wird dann entgegen dem Zuflussprinzip in dem Jahr erfasst, in dem die übrige Entschädigung dem Arbeitnehmer zugeflossen ist.[1] Ist die Einkommensteuer-Veranlagung der ersten Zahlung bereits bestandskräftig, muss diese nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden. Die Berücksichtigung der Billigkeitsmaßnahme ist deshalb auf das Veranlagungsverfahren beschränkt.

 
Praxis-Beispiel

Ermäßigte Besteuerung erst im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren

Ein Arbeitnehmer erhielt im Vorjahr aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfindung von 75.000 EUR. Aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs im aktuellen Jahr wird die Abfindungssumme auf 100.000 EUR festgelegt und der Arbeitnehmer erhält eine Nachzahlung von 25.000 EUR.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug von der Nachzahlung in voller Höhe vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit, im Rahmen der Billigkeitsregelung einen Antrag zu stellen, dass der in diesem Jahr zugeflossene Teilbetrag i. H. v. 25.000 EUR durch das Finanzamt im Vorjahr erfasst wird. Sofern der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres bereits bestandskräftig ist, erfolgt eine Änderung der Einkommensteuer-Veranlagung, wodurch die Gesamtabfindung i. H. v. 100.000 EUR der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung unterworfen wird.

Wird der Antrag nicht gestellt und ist der Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr bereits bestandskräftig, so wird der Steuerbescheid für das Vorjahr von Amts wegen nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert und die ursprünglich ermäßigte Besteuerung als Folge der fehlenden Zusammenballung wieder zurückgenommen.

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