Vorläufige Steuerfestsetzung bei Rentenbesteuerung
Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung
Der BFH hat mit Urteil vom 19.05.2021 - X R 20/19 zahlreiche Grundsatzfragen aus dem Bereich der Rentenbesteuerung entschieden (s. hierzu auch die News "Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung"). Eine allgemeine Aussage darüber, ob die Rentenbesteuerung verfassungsgemäß ist, lässt sich dabei aus dem Urteil kaum ableiten. Vielmehr wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob die jeweilige Besteuerung rechtmäßig ist oder nicht. Hierbei obliegt dem Steuerpflichtigen der Nachweis der übermäßigen Besteuerung.
Vorläufigkeitsvermerk verweist auf Nachweispflichten
Dementsprechend ist dem bereits bestehenden Vorläufigkeitsvermerk der Hinweis zur Nachweispflicht des Steuerpflichtigen beigefügt.
Wenn also zukünftig der BFH oder das BVerfG zu einer Verfassungswidrigkeit kommen sollten, muss der Steuerpflichtige einen Antrag auf Änderung stellen, da die Änderung nicht von Amts wegen erfolgt. Zudem muss er den Nachweis durch Vorlage von Unterlagen führen, dass die Besteuerung der Rente aus der Basisversorgung im Einzelfall übermäßig gewesen ist. Beweisvorsorge ist damit zwingend. Weder Steuerbescheide noch Rentenbescheide oder weitere Schreiben zu diesem Thema sollten deshalb weggeworfen werden.
Von Vorteil ist hierbei sicherlich, dass die Steuerbescheide vorläufig sind. Es muss also nicht jeder Steuerpflichtige einen gesonderten Einspruch einlegen, sondern die Festsetzung bleibt in dieser Frage offen. Allerdings ist wie stets bei Vorläufigkeitsvermerken zu prüfen, ob der jeweilige Sachverhalt vom Vorläufigkeitsvermerk abgedeckt ist.
Es ist bereits geraume Zeit strittig, ob die aktuelle Besteuerung der Renten verfassungsgemäß ist. Dabei sind verschiedene Aspekte strittig, die hier aber nicht weiter thematisiert werden sollen. Der BFH hat mit einer Entscheidung vom 19.05.2021 verschiedene Aspekte der Rentenbesteuerung aufgegriffen, aber imgrundsätzlich die Prüfung auf den Einzelfall verschoben. Die überzogene Belastung ist dabei durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Keine Änderung des Steuerbescheids von Amts wegen
Der Vorläufigkeitsvermerk zur Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung bleibt bestehen. Klarstellend wird aufgrund der Rechtsprechung des BFH der Hinweis hinzugefügt, dass – sollte nach einer künftigen Entscheidung des BVerfG oder des BFH der Steuerbescheid nach der Auffassung des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten oder anderen Leistungen aus der Basisversorgung zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu ändern sein – der Steuerpflichtige weitere Unterlagen dem Finanzamt einzureichen hat. Von Amts wegen kann der Steuerbescheid nicht geändert werden, da dem Finanzamt nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen. Dies gilt für alle offenen Fälle.
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