Versand mehrerer Steuerbescheide in einem Umschlag
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Das FG Münster verhandelte folgenden Sachverhalt: Gegenüber den Klägern wurde vom Finanzamt ein zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung stehender Einkommensteuerbescheid für 2016 erlassen. Die Besteuerungsgrundlagen wurden mangels Steuererklärungsabgabe geschätzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit Bescheid vom 5.8.2019 aufgehoben und am selben Tag ein erstmaliger Schätzungsbescheid für das Jahr 2017 erlassen. Die entsprechende Steuernachzahlung für 2017 beglichen die Kläger fristgerecht.
Verspätete Einkommensteuererklärung
Die Einkommensteuererklärung 2016 wurde im Jahr 2020 von den Klägern eingereicht. Das Finanzamt teilte mit, dass eine Änderung nicht mehr möglich sei und übersandte einen mit "Kopie" beschrifteten Ausdruck des Bescheids für 2016 vom 5.8.2019. Daraufhin legten die Kläger Einspruch ein. Sie gaben an, diesen Bescheid nunmehr erstmals erhalten zu haben.
Versand der Bescheiddaten
Das Finanzamt fragte beim Rechenzentrum der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen an. Daraus ergab sich, dass die beiden Einkommensteuerbescheide für 2016 und 2017 vom 5.8.2019 Inhalt einer Druckdatei gewesen seien, die zeitgleich mit dem Status "maschinell gut erfasst" kuvertiert, ohne manuelle Bearbeitung durch einen Operator automatisch in die entsprechende Postbox einsortiert und am 5.8.2019 zur Post eingeliefert worden seien. Die Sendung habe fünf Blätter enthalten wobei der zwei Blätter umfassende Einkommensteuerbescheid 2016 mit einem QR-Code frankiert gewesen sei, der drei Blätter umfassende Einkommensteuerbescheid 2017 dagegen nicht. Das Finanzamt verwarf daher den Einspruch als unzulässig. Auch die Klage hatte keinen Erfolg.
FG Münster, Urteil v. 16.8.2022, 6 K 2755/21 E, veröffentlicht mit dem Oktober-Newsletter
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