Steuerbescheid - Berichtigung: Keine offenbare Unrichtigkeit

Prüfen mehrere Mitarbeiter eines Finanzamtes einen Steuerfall, ist eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit im Anschluss nicht mehr möglich. Durch die Intensivprüfung entfällt die Voraussetzung dafür: das „mechanische Versehen“.

Steuerfall vom Finanzamt intensiv geprüft

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Gerade, wenn es um wichtige Entscheidungen oder hohe Summen geht, folgen viele Menschen und Unternehmen diesem Prinzip. Vollkommen ausschließen lassen sich Fehler jedoch auch damit nicht. Das gilt selbst dann, wenn mehrere Personen einen Vorgang prüfen. Genau dies passierte drei Mitarbeitern eines Finanzamtes in einem Fall, der einer Intensivprüfung unterlag.

Unentdeckte Falscheingabe beim Finanzamt

Bei dem Steuerfall ging es um einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer GmbH. Von dem erzielten Gewinn musste der bisherige Anteilseigner nach dem Teileinkünfteverfahren 79.740 EUR versteuern. Ordnungsgemäß gab er diesen Betrag in seiner Einkommensteuererklärung an. Bei der Übernahme der Daten wurde dieser Wert anschließend jedoch auch im Feld „personell ermittelter steuerfreier Veräußerungsgewinn“ erfasst. Richtig wäre aber gewesen, an dieser Stelle einen Freibetrag von 0 EUR einzutragen. So führte der Fehler bei der Eingabe schließlich dazu, dass das Finanzamt statt des korrekten Betrages Einkünfte in Höhe von 0 EUR ermittelte.

Aufgrund eines Prüfhinweises wurde der Steuerfall einer Intensivprüfung unterzogen. Zuständig war nach dem „Sechs-Augen-Prinzip“ zunächst der Veranlagungssachbearbeiter, dann ging der Fall an die Qualitätssicherungsstelle, bevor er schließlich von der Sachgebietsleiterin freigegeben wurde. An allen drei Stellen wurden die festgelegten Prüfpunkte kontrolliert. Der Falscheintrag fiel jedoch niemandem auf. Erst bei einer Außenprüfung wurde er entdeckt und durch einen geänderten Steuerbescheid berichtigt.  

Einschätzung der Gerichte

Gegen den neuen Steuerbescheid klagte der ehemalige GmbH-Anteilseigner vor dem Finanzgericht Köln. Das Gericht wertete die Falscheingabe jedoch als „mechanisches Versehen“ des Veranlagungssachbearbeiters, das von der Qualitätssicherungsstelle und der Sachgebietsleiterin nicht erkannt wurde, und wies die Klage ab. Anders bewertete jedoch der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 10.12.2019, IX R 23/18) den Fall in der anschließenden Revision. Einer der Gründe für seine Einschätzung: Im Nachhinein ließ sich nicht klären, ob der Fehler tatsächlich dem Veranlagungssachbearbeiter bei der Eingabe oder erst bei den beiden Kontrollinstanzen unterlaufen war. Auch eine falsche Auslegung der rechtlichen Vorschriften an einer der zuständigen Stellen ließ sich nicht ausschließen.

Wann Steuerbescheide berichtigt werden können – und wann nicht

Berichtigen können Finanzämter Steuerbescheide immer dann, wenn ihnen offenbare Unrichtigkeiten – sogenannte „mechanische Versehen“ – unterlaufen sind. Dazu zählen Schreib- oder Rechenfehler genauso wie auch Eingabe- und Übertragungsfehler. Legen sie jedoch irrtümlich rechtliche Vorschriften falsch aus, geht der Irrtum zulasten des Finanzamtes und lässt sich nachträglich nicht korrigieren. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen nicht beachtet oder falsch eingeordnet werden.

Was letztlich zu einem Fehler bei der Erstellung des Steuerbescheids geführt hat, ist in jedem Einzelfall zu ermitteln. Ist dabei ein Rechtsirrtum nicht auszuschließen, ist eine Berichtigung nicht möglich. Grundsätzlich gilt dies bei einer Intensivprüfung. Denn in diesem Fall lässt sich im Anschluss nicht mit Sicherheit nachvollziehen, welche Eingaben und welche rechtlichen Bewertungen die jeweiligen Sachbearbeiter vollzogen haben.

Praxis-Tipp: Was tun bei einem fehlerhaften Steuerbescheid

Untersuchungen zufolge ist jeder dritte Steuerbescheid falsch. Nicht immer sind die Fehler jedoch wie im Fall des ehemaligen GmbH-Anteilseigners zum Vorteil des Steuerpflichtigen. Daher tun sie gut daran, einen Bescheid gleich nach Erhalt zu prüfen. So haben sie ausreichend Zeit, bei Bedarf Einspruch einzulegen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat plus drei Tage - berechnet ab dem Tag, an dem der Steuerbescheid vom Finanzamt abgeschickt wurde. Außerdem muss der Einspruch schriftlich erfolgen. Weitere formale Vorgaben gibt es nicht.

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