Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerbescheide rein digital empfangen
NRW startet mit der digitalen Bekanntgabe
Einkommensteuerbescheide konnten bereits digital zugestellt werden. Nun gilt dieses Verfahren auch für Gewerbesteuermessbescheide, Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheide und Körperschaftsteuerbescheide.
Digitale Gewerbesteuerbescheide
Unternehmen können den digitalen Bescheid direkt elektronisch ablegen oder weiterverarbeiten. Seit dem VZ 2022 kann bei der elektronischen Abgabe der Gewerbesteuererklärung außerdem ein Antrag auf digitale Bekanntgabe des kommunalen Gewerbesteuerbescheids gestellt werden.
Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk: "Der digitale Gewerbesteuerbescheid ist in Nordrhein-Westfalen auf dem Vormarsch. In den ersten Städten kann er bereits abgerufen werden, in vielen weiteren Kommunen laufen die Vorbereitungen auf Hochtouren. Vieles wird bei der Gewerbesteuer damit in Zukunft einfacher, schneller und transparenter. Die Finanzverwaltung unterstützt die Städte und Gemeinden im Land, damit die Vorteile der Digitalisierung direkt bei den Unternehmen ankommen. Jetzt kommt es darauf an, dass möglichst viele Kommunen diese Angebote annehmen und den digitalen Gewerbesteuerbescheid einführen. Denn spürbar weniger Bürokratie und effizientere Prozesse sind ein Gewinn für alle Beteiligten."
Pilotprojekt für Zerlegungsbescheide
Seit Oktober 2024 wird in Dortmund der digitale Gewerbesteuerzerlegungsbescheid pilotiert. Er basiert auf dem etablierten Format des digitalen Gewerbesteuerbescheids und erleichtert Kommunen die einfache, schnelle und sichere Weiterverarbeitung steuerlicher Daten. Auch Düsseldorf und Essen – Vorreiter in der digitalen Gewerbesteuer – beteiligen sich an der Pilotphase.
FinMin, Meldung v. 7.5.2025, FinMin NRW, Meldung v. 11.7.2023
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.6065
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.512
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.0926
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.991
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
1.668
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.470
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.050
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
923
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
805
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
7982
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