Fehlerhafter Datenimport in das Elster-Portal

Liegt bei fehlerhafter Übernahme von Steuerdaten ein Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des § 173a AO oder lediglich eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vor?

Nach § 173a AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

Schreibfehler sind insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechselungen, Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen. Es handelt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um einen Fehler, der beim Schreiben entsteht. Ein solcher Fehler kann sowohl beim manuellen Befüllen eines Steuererklärungsformulars als auch bei einer digitalen Prozessbearbeitung unterlaufen.

Fall beim BFH: Falscher Ordner angeklickt

Die Kläger erzielten unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie übermittelten die Einkommensteuererklärung 2018 elektronisch an das Finanzamt. Dieses führte die Veranlagung erklärungsgemäß durch und der Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig.

Nach Bestandskraft beantragten die Kläger die Korrektur des Bescheids nach § 173a AO. Bei der Erstellung der Steuererklärung hätten sie die auf ihrem Computer lokal in einem für steuerliche Zwecke angelegten Ordner hinterlegten Daten aufgerufen, um diese anschließend in die zu erstellende Einkommensteuererklärung 2018 zu übernehmen. Dabei sei versehentlich nicht der Ordner mit den Steuerdaten des Jahres 2018, sondern der des Jahres 2017 durch "Anklicken" ausgewählt worden. In 2017 waren die Vermietungseinkünfte höher als 2018.

BFH sieht keinen Schreibfehler

Der BFH hat zu diesem Sachverhalt entschieden ( Urteil v. 18.7.2023, IX R 17/22), dass den Klägern kein Schreibfehler unterlaufen ist. Zwar sind auch Fehler bei der Bedienung eines digitalen Eingabegeräts, sog. Tippfehler, als tatbestandliche Schreibfehler anzusehen. Der Fehler der Kläger liege aber darin, den falschen digitalen Ordner der Festplatte ihres Computers "angeklickt" und damit unzutreffende - nicht das Streitjahr betreffende - Daten in das Portal "MEIN ELSTER" exportiert zu haben. Dieser Fehler entspreche einer inhaltlich unzutreffenden Befüllung eines analogen Steuererklärungsformulars.

In einem solchen Fall unterlaufe dem Steuerpflichtigen kein Schreibfehler, da er genau das, was er schreibt, auch schreiben will und lediglich über die inhaltliche Richtigkeit seiner Erklärung irrt. Die Kläger wollten hier die Daten, die sich in dem von ihnen "angeklickten" Ordner befanden, in das ELSTER-Portal exportieren. Ihr Irrtum betraf nur die Zugehörigkeit des Datensatzes zum Streitjahr. Die von den Klägern befürwortete Gleichsetzung des mechanischen Vorgangs des "Anklickens" einer Datei mit dem des Tippens von Buchstaben auf einer Tastatur konnte den BFH nicht überzeugen.

Ähnliche offenbare Unrichtigkeit

Den Klägern sei daher im Zuge der Übermittlung der Einkommensteuererklärung eine dem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit unterlaufen. Diese berechtige indes nicht zur Korrektur nach § 173a AO. Der eindeutige Gesetzeswortlaut der Vorschrift erfasse nur die Korrektur von Schreib- oder Rechtsfehlern, nicht aber die von ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne von § 129 AO (greift nur bei Unrichtigkeiten, die der Finanzbehörde zuzurechnen sind). Der Gesetzgeber habe bewusst den Änderungsumfang in § 173a AO auf Schreib- und Rechenfehler begrenzt und eine Änderung wegen anderer Fehler ausgeschlossen.