Steuerbescheid









Akte_Papier_Stapel_Ablage_DSC6610
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FG Kommentierung

Keine offenbare Unrichtigkeit bei doppelter Berücksichtigung von Prüfungsfeststellungen

Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor, wenn der Sachbearbeiter des Finanzamts bei der Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts ein sich in den Steuerakten befindliches Schreiben des Steuerpflichtigen übersehen und deshalb nicht berücksichtigt hat, dass ein Teil der Prüfungsfeststellungen bereits in einer während der Prüfung eingereichten berichtigten Steueranmeldung erfasst worden war.











Steuer- und Bilanzrecht
Steuer- und Bilanzrecht
Urteilskommentierung - Steuerbescheid

Änderung des Steuerbescheids nur bei neuen Tatsachen

Ein Steuerbescheid kann nicht immer geändert werden. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der BFH muss sich immer wieder mit dem Thema Änderung des Steuerbescheid befassen, aktuell urteilte er: Ein so genanntes Benennungsverlangen erfüllt nicht für sich allein die Voraussetzungen für die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids. Unter einem Benennungsverlangen ist hierbei die Aufforderung des Finanzamts an einen Steuerpflichtigen zu sehen, den Empfänger einer Zahlung nennen.



Businessman using an abacus
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BMF-Statistik für 2015

Einspruch gegen den Steuerbescheid - wie sind die Erfolgsaussichten?

Nicht immer ist der Steuerpflichtige mit dem Steuerbescheid einverstanden. Nicht nur, weil ihm die Steuern ganz allgemein zu hoch erscheinen. Manchmal ist der Bescheid aus seiner Sicht schlicht falsch. Das mag ein Zahlendreher sein oder die Einordnung eines Sachverhalts durch die Finanzverwaltung. Wie hoch sind die statistischen Erfolgsaussichten, wenn Einspruch einlegt wird? Die Statistik des BMF für 2015 gibt einen Eindruck.




Sturm
Sturm
Einspruch

(Zwangs-)Ruhe vor dem Sturm

Der Steuerbescheid fällt nur selten zur Zufriedenheit aus. Viele Steuerpflichtige machen sich daher die anhängigen Verfahren zu Nutze und halten den eigenen Steuerbescheid mithilfe eines Einspruchs offen. Wie Sie in solchen Fällen dafür sorgen können, dass das Verfahren ruht und wie die Abläufe bei einer Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens aussehen, hat das Bayerische Landesamt für Steuern in einer aktuellen Verfügung zusammengestellt.



Buchstaben PC Homepage
Buchstaben PC Homepage
FG Kommentierung

Neue Tatsachen bei elektronischer Datenübermittlung

Hat der Arbeitgeber der zentralen Erfassungsstelle der Finanzverwaltung schon vor Erlass des Einkommensteuerbescheides elektronische Lohnsteuerdaten übermittelt und werden diese bei Durchführung der Veranlagung nicht berücksichtigt, liegt keine eine Bescheidänderung nach § 173 AO rechtfertigende neue Tatsache vor, wenn Ungewissheit über den Zeitpunkt des Eingangs der elektronischen Informationen beim Finanzamt besteht.


Stapel
Stapel
BMF Kommentierung

Erneute Änderungen des Anwendungserlasses zur AO

Durch Schreiben des BMF vom 26.1.2016 wurde der Anwendungserlass zur AO (AEAO) das erste Mal im Jahr 2016 geändert. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen dargestellt. Die Änderungen haben Schwerpunkte im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts sowie bei den Bestimmungen, die die Änderung von Steuerbescheiden regeln. Auch die Ausführungen zur Aussetzung der Vollziehung wurden um aktuelle Urteile ergänzt.









Zwei junge Frauen im Bistro
Zwei junge Frauen im Bistro
FinMin

Das Finanzamt wird digital

Schon im kommenden Monat können Bürgerinnen und Bürger ihre Steuerbescheide im Urlaub oder von jedem anderen Ort über das Internet abrufen. „Von August an kann jeder mit der Finanzamt-App ElsterSmart mit der Finanzverwaltung in Kontakt treten oder seinen Steuerbescheid lesen“, sagte Finanzminister Norbert Walter-Borjans. Das bundesweite Programm wird dann kostenlos herunterzuladen sein und nach einer Sicherheitsabfrage den mobilen Zugang zum eigenen Finanzverwaltungskonto ermöglichen.






Ingenieur bei der Steuerung einer Roboterhand
Ingenieur bei der Steuerung einer Roboterhand
OFD Kommentierung

Nachträgliche Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben ist möglich

Übersieht ein Finanzamt, dass ein Unternehmer in seiner Umsatzsteuererklärung zwar Umsatzsteuerzahlungen erklärt hat, diese aber versehentlich nicht in seiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben erfasst hat, können diese Zahlungen später noch im Wege einer Änderung nach § 129 AO im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden. Die entsprechende BFH-Rechtsprechung hat nun die OFD Koblenz aufgegriffen.