Inhaltliche Bestimmtheit eines Steuerbescheids
Klägerin war eine GmbH, die sich in der Liquidation befand. Liquidator war der ehemalige Geschäftsführer. Ein Insolvenzverfahren wurde mangels Masse abgelehnt. Seit 2006 versteuerte die GmbH ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Nachdem eine Leistung im Jahr 2008 zunächst nach vereinbarten Entgelten versteuert worden war, beantragte die Klägerin die Änderung der Umsatzsteuer 2008, da der Umsatz nach dem Zufluss zu versteuern sei. Dem entsprach das Finanzamt auch. Allerdings änderte es auch die Umsatzsteuer 2010 ab, da in diesem Jahr die Zahlung erfolgte. Der geänderte Bescheid wurde an den Liquidator „in der GmbH“ als gesetzlichen Vertreter. Andere Steuerbescheide wurden an den Liquidator als Liquidator adressiert. Die Klägerin legte Einspruch ein, dieser wurde zurückgewiesen.
Bescheide sind nichtig
Die Klage vor dem FG Münster hatte Erfolg. Die Umsatzsteuerbescheide seien nämlich nichtig, da sie an einem schwerwiegenden Fehler leiden würden. Der Inhaltsadressat sei nämlich nicht eindeutig erkennbar. Wenn bei einem Steuerbescheid Bekanntgabeadressat und Inhaltsadressat (= der Steuerschuldner) nicht identisch sind, sind laut FG beide anzugeben. Sei der Inhaltsadressat im Steuerbescheid gar nicht, falsch oder so ungenau bezeichnet, dass Verwechslungen möglich seien, sei der Verwaltungsakt nichtig und damit unwirksam. Eine Heilung komme nicht in Betracht. Hier seien die Bescheide mehrdeutig. Insbesondere sei im Liquidationsstadium gleichfalls die GmbH der zutreffende Inhaltsadressat und nicht der Liquidator.
Auf Formalien achten
Es lohnt sich oft, auf die Formalien zu achten. Gerade bei der Bekanntgabe können Fehler des Finanzamts recht schnell dazu führen, dass ein Bescheid mehrdeutig ist, so dass der Bescheid nichtig ist. Es muss dann ein neuer Bescheid ergehen, da eine Heilung nicht möglich ist. Ob die Adressierung durch das Finanzamt dabei im Einzelfall zutreffend gewesen ist, kann recht gut anhand der Ausführungen des AEAO zu § 122 AO geprüft werden, da die Ausführungen dort recht umfangreich sind und auch Sonderfälle betreffen.
FG Münster, Urteil v. 18.5.2017, 5 K 1954/16 U, (Haufe Index 11526519)
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
601
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
404
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
382
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
369
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Anschrift in Rechnungen
265
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
255
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
253
-
Teil 1 - Grundsätze
246
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
221
-
Höhere Grundsteuerhebesätze für Nichtwohngrundstücke
09.12.2025
-
Kosten für ein Verkehrswertgutachten
09.12.2025
-
Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit
08.12.2025
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
08.12.20251
-
Steuerbegünstigung nach § 7i EStG
08.12.2025
-
Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer
05.12.2025
-
Kein IAB für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
05.12.2025
-
Alle am 4.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
04.12.2025
-
Insolvenzrechtliche Zurechnung eines Berichtigungsanspruchs nach § 14c Abs. 2 UStG
02.12.2025
-
Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar
01.12.2025