Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach Insolvenzeröffnung
Im entschiedenen Fall war die Klägerin eine KG, über deren Vermögen im November 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Eine Rechtsanwältin wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Prüfungsanordnungen an Rechtsanwältin als Empfangsbevollmächtigte
Im Jahr 2019 erließ das Finanzamt Betriebsprüfungsanordnungen für die Jahre 2012 und 2013. Diese waren an die Rechtsanwältin (nicht in ihrer Stellung als Insolvenzverwalterin) adressiert und führten aus, dass bei der KG eine Außenprüfung durchgeführt werden soll. Weiter wurde ausgeführt, dass die Prüfungsanordnungen an die Rechtsanwältin als Empfangsbevollmächtigte für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergehen.
Gegen die Prüfungsanordnungen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie vertrat die Ansicht, diese seien falsch, da der Adressat der Anordnung unzutreffend sei. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, sodass Klage erhoben wurde.
FG München: Prüfungsanordnungen nichtig
Das zuständige FG München gab der Klage als Feststellungsklage statt. Es stellt fest, dass die Prüfungsanordnungen nichtig gewesen sind.
Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einer Personengesellschaft ist eine Prüfungsanordnung nach der Rechtsprechung des BFH an den Insolvenzverwalter zu richten. Das gilt für Zeiträume vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach der Eröffnung des Verfahrens ist der Insolvenzverwalter Bekanntgabe- und Inhaltsadressat einer solchen Anordnung.
Da hier die Adressierung an die Personengesellschaft erfolgt ist und nicht an die Insolvenzverwalterin, leiden die Prüfungsanordnungen unter einem schweren Rechtsfehler, der zur Nichtigkeit führt. Eine Auslegung ist nicht möglich, da die Finanzverwaltung die Prüfungsanordnungen nach ihren ausdrücklichen Ausführungen an die Personengesellschaft richten wollte.
Vorgehen der Finanzverwaltung verwundert
Die Entscheidung ist zutreffend. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter derjenige, an den Verwaltungsakte als Bekanntgabe- und Inhaltsadressat zu richten sind. Dies hat der BFH vielfach entschieden. Es verwundert etwas, dass sich die Finanzverwaltung hier nicht an diese Rechtsprechung und auch die eigenen Vorgaben – etwa im Anwendungserlass zur AO – gehalten hat.
Hier war aus der Adressierung in der Anordnung ersichtlich, dass die Finanzverwaltung ihre Prüfungsanordnung an die insolvente Gesellschaft gerichtet hatte und nicht an die Insolvenzverwalterin. Die Prüfungsanordnung war deshalb nichtig. Für Steuerpflichtige und ihre Berater zeigt das Urteil aber auch, dass es in Zweifelsfällen durchaus auch einmal sinnvoll sein kann, sich näher mit so scheinbar "profanen" Dingen wie der Adressierung eines Verwaltungsakts auseinander zu setzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig; die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
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