Nichtzahlung von Erbbauzinsen als neue Tatsache

Sachverhalt:
Im Jahr 1999 verpflichtete sich der Kläger wegen Rücktritt vom Kaufvertrag Erbbauzinsen von rd. 410.000 DM zurückzuzahlen. Diesen Betrag machte er in seiner Einkommensteuererklärung für 1999 als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß erließ den Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO.
Bei einer abgekürzten Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass die Erbbauzinsen mit dem Erwerb des Grundstücks im Zusammenhang stehen und als „vergebliche Kosten“ zu berücksichtigen sind. Im Jahr 2004 hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Im weiteren Besteuerungsverfahren erlangte das Finanzamt Kenntnis davon, dass der Kläger die Erbbauzinsen erst beginnend ab dem Jahr 2005 in Raten und auch nur teilweise zurückgezahlt hatte. Es änderte den Einkommensteuerbescheid 1999 daher nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und ging von einer zehnjährigen Festsetzungsfrist aufgrund Steuerhinterziehung aus.
Entscheidung:
Das Finanzgericht entscheidet, dass die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu Recht erfolgt ist.
Der Umstand, dass der Kläger Erbbauzinsen in Höhe von rd. 410.000 DM nicht schon im Jahr 1999, sondern erst in späteren Jahren in weitaus geringerem Umfang getragen hat, ist eine Tatsache im Sinne der Änderungsvorschrift. Diese wurde dem Veranlagungssachbearbeiter erst nach Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung im Jahr 2004 und damit nachträglich bekannt.
Ebenso war die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des den Werbungskostenabzug versagenden Änderungsbescheids noch nicht abgelaufen, da die Frist aufgrund der dem Kläger zur Last zu legenden Steuerhinterziehung 10 Jahre beträgt (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
Praxishinweis:
Dem Erlass des Änderungsbescheids stand nicht die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO entgegen. Zwar ist auch die durchgeführte abgekürzte Außenprüfung eine Außenprüfung im Sinne dieser Vorschrift. Jedoch hat der Kläger eine Steuerhinterziehung begangen.
Der Änderung stand auch nicht entgegen, dass die abgekürzte Außenprüfung nach Aktenlage nicht sorgfältig durchgeführt worden ist, weil ein mit der Prüfung befasster Bediensteter des Finanzamts ohne weiteres hätte Anlass sehen müssen, den Abfluss von Werbungskosten von rd. 410.000 DM zu hinterfragen. Denn wenn die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO wegen Steuerhinterziehung durchbrochen wird, ist eine mögliche Verletzung der Ermittlungspflichten des Finanzamts unbeachtlich.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.11.2015, 13 K 13223/13, Haufe Index 9041257
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
755
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
681
-
Bundesverfassungsgericht hält Solidaritätszuschlag nicht für verfassungswidrig
648
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
559
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
551
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
534
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
481
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
409
-
Teil 1 - Grundsätze
389
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
310
-
Alle am 17.4.2025 veröffentlichten Entscheidungen
17.04.2025
-
Kein Werbungskostenabzug bei Umzug zur Einrichtung eines Arbeitszimmers
17.04.2025
-
Rechts- und Beratungskosten beim Anteilsverkauf einer Enkelgesellschaft
17.04.2025
-
FG Düsseldorf prüft Neuregelungen zur Grundsteuer
17.04.2025
-
Währungskursverluste aus einem Gesellschafterdarlehen
17.04.2025
-
Keine Saldierung von Gesellschafterdarlehen im Sonderbetriebsvermögen
17.04.2025
-
Teilzeitbeschäftigung und Nichtrückkehrtage nach dem DBA Schweiz
15.04.2025
-
Leistungen nach Restrukturierungsmaßnahmen des Schweizer Arbeitgebers
15.04.2025
-
Vorrechte und Befreiungen der EU auf die Schenkungsteuer
14.04.2025
-
Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer ist rechtmäßig
14.04.2025