Keine Änderung bei einem groben Verschulden des Steuerberaters

In dem Urteilsfall ging es um die Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides. Der Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft wurde aufgrund grobem Verschulden des Steuerberaters nicht berücksichtigt.
Zurechnung des Verschuldens des Steuerberaters
Das FG Düsseldorf lehnte jedoch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids ab. Das Verschulden des Steuerberaters sei dem Mandanten zuzurechnen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 23.5.2018, 2 K 1274/17, Meldung v. 11.7.2018
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
861
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
606
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
577
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
572
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
564
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
525
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
440
-
Teil 1 - Grundsätze
372
-
Anschrift in Rechnungen
330
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
305
-
Ernstliche Zweifel an einem Ansatz des Bodenrichtwerts für baureifes Land
18.03.2025
-
Sächsisches FG weist zahlreiche Eilanträge zur Grundsteuer ab
17.03.2025
-
Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen
17.03.2025
-
Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung
17.03.2025
-
Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttung
17.03.2025
-
Verfassungsmäßigkeit der Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen
13.03.2025
-
Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis
13.03.2025
-
Alle am 13.3.2025 veröffentlichten Entscheidungen
13.03.2025
-
Steuerdiskriminierung gebietsfremder Steuerpflichtiger in Spanien
13.03.2025
-
Nachträgliche Sonderwünsche beim Grundstückserwerb II
10.03.2025