Keine Änderung bei einem groben Verschulden des Steuerberaters
In dem Urteilsfall ging es um die Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides. Der Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft wurde aufgrund grobem Verschulden des Steuerberaters nicht berücksichtigt.
Zurechnung des Verschuldens des Steuerberaters
Das FG Düsseldorf lehnte jedoch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids ab. Das Verschulden des Steuerberaters sei dem Mandanten zuzurechnen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 23.5.2018, 2 K 1274/17, Meldung v. 11.7.2018
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