FG Münster: Keine steuererhöhende Korrektur nach § 129 AO

Das Finanzamt hat im ursprünglichen Steuerbescheid erklärte Renteneinkünfte außer Acht gelassen, weil der Rentenversicherungsträger sie noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte. Das rechtfertigt nach Auffassung des FG Münsters keine Korrektur nach § 129 AO.

In dem Urteilsfall wurden die Renteneinkünfte korrekt vom Steuerpflichtigen erklärt. Der Sachbearbeiter im Finanzamt konnte zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Erklärungen nur auf die elektronische Rentenbezugsmitteilung der privaten, nicht aber der gesetzlichen Rentenversicherung zugreifen. Deshalb ließ der Bearbeiter die gesetzlichen Renteneinkünfte außer Acht, berücksichtigte aber die erklärten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Den elektronisch generierte Risiko-Hinweise hakte er ab. Als die elektronischen Rentenbezugsmitteilungen von der gesetzlichen Rentenversicherung beim Finanzamt eintrafen, wurde eine Korrektur nach § 129 AO durchgeführt. 

Keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO 

Dies war laut FG Münster nicht zulässig. In diesem Fall lag nach Auffassung des Gerichts kein Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO vor. Der Fehler wurde bei der Bearbeitung vielmehr billigend in Kauf genommen und ein entsprechender Risikohinweis abgehakt. Eine steuererhöhende Korrektur nach § 129 AO war deshalb nicht zulässig. 

FG Münster, Urteil v. 19.10.2017, 6 K 1358/16 E.

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