Korrektur wegen Steuerbefreiung des Grundrentenzuschlags
Geregelt ist die Steuerbefreiung des Grundrentenzuschlags in § 3 Nr. 14 EStG. Der rückwirkende Anwendungszeitpunkt wird in § 52 Abs. 4 Satz 5 EStG angeordnet.
In den VZ 2021 und 2022 wurde der Grundrentenzuschlag allerdings in der Regel nach den Grundsätzen zur Besteuerung gesetzlicher Renten besteuert, weil der Grundrentenzuschlag in der Rentenbezugsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung im Gesamtbetrag des Rentenbezugs enthalten war.
Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung hat eine FAQ-Liste zum Grundrentenzuschlag veröffentlicht . |
Verpflichtung zur Korrektur
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind aber nach § 52 Abs. 4 Satz 6 EStG verpflichtet, korrigierte Rentenbezugsmitteilungen bis zum 29.2.2024 zu übermitteln. Bereits ergangene (bestandskräftige) Einkommensteuerbescheide sind infolge einer korrigierten Rentenbezugsmitteilung nach § 52 Abs. 4 Satz 7 und 8 EStG zu ändern. Dabei unterliegen die Korrekturen von elektronischen Daten der Änderungsvorschrift nach § 175b AO (Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte).
Korrektur ggf. selbst anstoßen
Wann mit einer automatischen Korrektur der Finanzverwaltung zu rechnen ist, kann aktuell noch nicht abgeschätzt werden. Wer nicht warten möchte, kann unter Nachweis des Grundrentenzuschlags eine Korrektur beantragen. Der Nachweis kann durch die Vorlage des Rentenbescheids, aus dem sich die Aufschlüsselung des Grundrentenzuschlags ergibt, erfolgen.
Kranken- und Pflegeversicherung
Als Teil des Rentenbezugs sind auch für den Grundrentenzuschlag entsprechende Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu zahlen. Die Beiträge stehen insoweit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen und unterliegen grundsätzlich dem Sonderausgabenabzugsverbot nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz EStG.
Auch bei privat und freiwillig gesetzlich Krankenversicherten wird der Grundrentenzuschlag bei der Berechnung des Zuschusses zur Krankenversicherung mitberücksichtigt. Ob insoweit bei der automatischen Korrektur durch die Finanzämter auch eine Korrektur des Sonderausgabenabzugs erfolgt, muss abgewartet werden.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.637
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.3172
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
77016
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
730
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
597
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
5492
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
524
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
508
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
463
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
411
-
72 % der Rentenleistungen im Jahr 2025 waren einkommensteuerpflichtig
05.08.2026
-
Schlussabrechnung versäumt: VG Düsseldorf bestätigt volle Rückforderung
05.08.2026
-
Werklieferung oder Werkleistung bei Verwendung selbst beschaffter Stoffe
31.07.2026
-
Neue Fixkosten: VG Würzburg übernimmt die NRW-Linie zum 30.6.2022
29.07.2026
-
Zinsabgrenzung bei Anleihen: Stückzinsen richtig erfassen
29.07.2026
-
Internationales Steuerrecht – Einstieg in ein anspruchsvolles Beratungsgebiet
28.07.2026
-
Fernlehrgang als Berufsausbildung im Kindergeldrecht
27.07.2026
-
Insolvenz in der Überbrückungshilfe: Kein Anspruch auf Auszahlung
22.07.2026
-
Überbrückungshilfen: Wenn die Haupterwerbsgrenze zur Rückforderung führt
15.07.2026
-
Unzuverlässigkeit bei einem Corona-Hilfspaket gefährdet alle Förderungen
08.07.2026