Korrektur wegen Steuerbefreiung des Grundrentenzuschlags
Geregelt ist die Steuerbefreiung des Grundrentenzuschlags in § 3 Nr. 14 EStG. Der rückwirkende Anwendungszeitpunkt wird in § 52 Abs. 4 Satz 5 EStG angeordnet.
In den VZ 2021 und 2022 wurde der Grundrentenzuschlag allerdings in der Regel nach den Grundsätzen zur Besteuerung gesetzlicher Renten besteuert, weil der Grundrentenzuschlag in der Rentenbezugsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung im Gesamtbetrag des Rentenbezugs enthalten war.
Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung hat eine FAQ-Liste zum Grundrentenzuschlag veröffentlicht. |
Verpflichtung zur Korrektur
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind aber nach § 52 Abs. 4 Satz 6 EStG verpflichtet, korrigierte Rentenbezugsmitteilungen bis zum 29.2.2024 zu übermitteln. Bereits ergangene (bestandskräftige) Einkommensteuerbescheide sind infolge einer korrigierten Rentenbezugsmitteilung nach § 52 Abs. 4 Satz 7 und 8 EStG zu ändern. Dabei unterliegen die Korrekturen von elektronischen Daten der Änderungsvorschrift nach § 175b AO (Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte).
Korrektur ggf. selbst anstoßen
Wann mit einer automatischen Korrektur der Finanzverwaltung zu rechnen ist, kann aktuell noch nicht abgeschätzt werden. Wer nicht warten möchte, kann unter Nachweis des Grundrentenzuschlags eine Korrektur beantragen. Der Nachweis kann durch die Vorlage des Rentenbescheids, aus dem sich die Aufschlüsselung des Grundrentenzuschlags ergibt, erfolgen.
Kranken- und Pflegeversicherung
Als Teil des Rentenbezugs sind auch für den Grundrentenzuschlag entsprechende Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu zahlen. Die Beiträge stehen insoweit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen und unterliegen grundsätzlich dem Sonderausgabenabzugsverbot nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz EStG.
Auch bei privat und freiwillig gesetzlich Krankenversicherten wird der Grundrentenzuschlag bei der Berechnung des Zuschusses zur Krankenversicherung mitberücksichtigt. Ob insoweit bei der automatischen Korrektur durch die Finanzämter auch eine Korrektur des Sonderausgabenabzugs erfolgt, muss abgewartet werden.
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