Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug
Nach dieser Vorschrift sind Wirtschaftsgüter von der Besteuerung ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Der BFH hat sich in diesem Zusammenhang mit der Frage befasst, ob sich der bisherige Ehemann, der das Alleineigentum im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung erlangt, die nachfolgende Nutzung der Immobilie durch seine geschiedene Ehefrau und die zum Bezug von Kindergeld berechtigten Kinder insoweit zurechnen lassen kann, als die Nutzung des Kindes den Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestands nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG begründet.
Befreiungstatbestand nicht einschlägig
Nach dem Urteil des BFH ist der Befreiungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG in einem solchen Fall nicht einschlägig (BFH, Urteil v. 14.11.2023, IX R 10/22).
Der BFH verweist in seinem Urteil darauf, dass der Ausdruck "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" voraussetzt, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich sei, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt.
Ein Gebäude werde nach der Senatsrechtsprechung auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Steuerpflichtige es einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt, da es ihm obliege, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen. Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liege hingegen vor, wenn die Überlassung zugleich an einen Dritten (zum Beispiel die Kindesmutter bzw. den Kindesvater) erfolgt.
Zehn Jahre abwarten
Um Sicherheit zu haben, dass die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft, nicht greift, sollte in ähnlich gelagerten Fällen immer darauf geachtet werden, dass der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Immobilie mehr als zehn Jahre beträgt. Maßgeblich für die Berechnung der Veräußerungsfrist ist der schuldrechtliche Vertragsabschluss.
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