39 % der Paare wählten 2020 die Steuerklassenkombination III und V

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wählten von den insgesamt rund 5,3 Mio. zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit knapp 2,1 Mio. Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Mio. Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Mio. zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren in Steuerklasse IV eingetragen.
Häufiger Nachzahlungen bei Steuerklassen III und V, vorwiegend Rückerstattungen bei Paaren in Steuerklasse IV
Durch die Kombination der Steuerklassen III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen dagegen nicht aus. Bei Steuerpflichtigen mit der Steuerklassenkombination III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen.
Zusammenveranlagte Steuerpflichtige in Steuerklasse IV mussten nur in knapp 5 % der Fälle Nachzahlungen leisten und können bei der Abgabe ihrer jährlichen Steuererklärung meist mit Rückerstattungen rechnen. Diese fielen mit insgesamt knapp 3,3 Mrd. EUR im Jahr 2020 mehr als doppelt so hoch aus wie bei den Paaren in der Steuerklassenkombination III und V, die in Summe knapp 1,5 Mrd. EUR an Einkommensteuer rückerstattet bekamen.
Drei Viertel der Personen in Steuerklasse III sind männlich
Wie die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 weiter zeigen, stellten Männer mit fast 7,7 Mio. Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Mio. Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386 050 Steuerfälle).
Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die dann an die Finanzämter abgeführt wird. So liegt das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und der zugrundeliegenden Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %, während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt.
Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das in der Regel höhere Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des niedrigeren Einkommens in Steuerklasse V reduziert.
Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes
Das Bundeskabinett beschloss am 24. Juli 2024 den Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes, der die Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor vorsieht und damit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung umsetzt. Beim sogenannten Faktorverfahren wird der Steuervorteil aus dem Splittingtarif entsprechend dem Beitrag beider Partner zum gemeinsamen Haushaltseinkommen aufgeteilt. Das Ehegattensplitting selbst soll laut Entwurf auch weiterhin bestehen bleiben. Wie viele Steuerpflichtige jetzt schon nach der Steuerklasse IV mit Faktor besteuert werden, geht aus den Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik nicht hervor.
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