Scheidungsfolgen

Übergang des Wohnförderkontos bei vorheriger Aufgabe der Selbstnutzung


Wohnförderkonto bei vorheriger Aufgabe der Selbstnutzung

Grundsätzlich geht das Wohnförderkonto auf den anderen Ehegatten über, wenn im Rahmen der Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zulageberechtigten an der Wohnung auf den anderen Ehegatten übergeht.

Das FG Berlin-Brandenburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Selbstnutzung des Förderobjekts zwei Jahre vor dem Übergang des Eigentumsanteils an den anderen Ehegatten aufgegeben wurde.

Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung nach 92a EStG

  • Voraussetzungen für das Wohnförderkonto (§ 92a Abs. 1 EStG): Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Wohnung in einem EU-/EWR-Staat belegen ist und die Hauptwohnung oder der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt.
  • Übergang des Wohnförderkontos bei Scheidung (§ 92a Abs. 2a EStG): Das Wohnförderkonto geht auf den anderen Ehegatten über, wenn im Rahmen der Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zulageberechtigten an der Wohnung auf den anderen Ehegatten übergeht.
  • Aufgabe der Selbstnutzung und Auflösung des Kontos (§ 92a Abs. 3 EStG):Gibt der Zulageberechtigte die Selbstnutzung der Wohnung auf, ist das Wohnförderkonto aufzulösen (§ 92a Abs. 3 Satz 5 EStG). Der Auflösungsbetrag unterliegt der Besteuerung. Ausnahme: Bei richterlicher Zuweisung der Wohnung nach § 1361b BGB (§ 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3 EStG) entfällt die Auflösung.

Aufgabe der Selbstnutzung und Auflösung des Kontos (§ 92a Abs. 3 EStG)

Gibt der Zulageberechtigte die Selbstnutzung der Wohnung auf, ist das Wohnförderkonto auf-zulösen (§ 92a Abs. 3 Satz 5 EStG). Der Auflösungsbetrag unterliegt der Besteuerung. Ausnahme: Bei richterlicher Zuweisung der Wohnung nach § 1361b BGB (§ 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3 EStG) entfällt die Auflösung.

Darum ging es im Falldes FG Berlin-Brandenburg

Der Kläger erwarb 2018 gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Doppelwohnhaus ("Förderobjekt"). Ihm wurde ein Entnahmebescheid erteilt, sodass er Mittel aus seinem Altersvorsorgevertrag für den Erwerb nutzen konnte. Der Kläger zog 2020 aus dem Förderobjekt aus und meldete eine neue Hauptwohnung an. Dies führte gemäß § 92a Abs. 3 Satz 1 EStG zur Aufgabe der Selbstnutzung und zur Auflösung des Wohnförderkontos.

Später, im Jahr 2022, wurde im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Eigentumsanteil des Klägers an der Wohnung auf seine geschiedene Ehefrau übertragen. Der Kläger beantragte, dass das Wohnförderkonto auf seine Ex-Ehefrau übergeht.

Das Finanzamt lehnte den Übergang ab, da der Kläger die Selbstnutzung bereits 2020 aufgegeben hatte. Das Wohnförderkonto war daher aufzulösen; ein Übergang nach § 92a Abs. 2a EStG kam nicht mehr in Betracht.

Der Kläger argumentierte, die Wohnung habe weiterhin den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen dargestellt, da er dort regelmäßig mit seinen Kindern übernachtet habe. Die Meldung als Nebenwohnung ändere nichts an der tatsächlichen Nutzung. Der Übergang des Wohnförderkontos richte sich allein nach § 92a Abs. 2a EStG. Der Kläger forderte eine analoge Anwendung von § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3 EStG auf einvernehmliche Regelungen. Eine richterliche Zuweisung sei nicht erforderlich, da die Ehegatten die Nutzung einvernehmlich geregelt hätten.

Aufgabe der Selbstnutzung entscheidend

Das FG Berlin-Brandenburg ist dieser Auffassung nicht gefolgt (Urteil v. 28.1.2025, 15 K 15079/24). Die Förderung setzt voraus, dass die Wohnung die Hauptwohnung des Zulageberechtigten ist. Eine Nebenwohnung oder gelegentliche Nutzung reiche nicht aus. Der Kläger hatte die Wohnung 2020 als Hauptwohnung aufgegeben. Damit war das Wohnförderkonto aufzulösen; ein Übergang nach § 92a Abs. 2a EStG scheide aus, wenn das Konto nicht mehr besteht.

Die Ausnahme für richterliche Zuweisungen (§ 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3 EStG) sei eng gefasst, sodass eine einvernehmliche Regelung der Ehegatten nicht ausreicht, um die Auflösung des Kontos zu verhindern. Auch könne die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht rückwirkend die Auflösung des Wohnförderkontos verhindern. Der Gesetzgeber habe bewusst enge Grenzen gesetzt, um Missbrauch zu vermeiden.

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Der 15. Senat des FG Berlin-Brandenburg hat die Revision zugelassen, da es bisher an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Inhalt und Reichweite der Möglichkeit einer wie streitgegenständlich ehescheidungsfolgenbedingten Übertragung eines Wohnförderkontos fehlt. Die Rechtssache entfalte zudem grundsätzliche Bedeutung für mehrere gleichliegende andere beim Senat rechtshängige Streitsachen. Beim BFH ist unter dem Az X R 9/25 nun folgende Rechtsfrage offen:

Liegt eine förderschädliche Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung vor, wenn der Kläger nach dem Auszug die Wohnung der geschiedenen Ehefrau unentgeltlich überlässt?

Vergleichbare Fällen können offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.


Schlagworte zum Thema:  Altersvorsorge
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