Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine rückwirkende ehescheidungsfolgenbedingte Übertragung eines bereits aufgelösten Wohnförderkontos anlässlich des Auszugs aus der bisher gemeinsamen Familienwohnung - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: X R 9/25)
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist der Zulagenberechtigte infolge der Trennung von seiner Ehefrau aus der bisherigen Familienwohnung, für die er einen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet hat, ausgezogen und hat er sich in eine andere Wohnung als Hauptwohnsitz umgemeldet, so ist sein Wohnförderkonto gemäß § 92a Abs. 3 Satz 5 2. Halbsatz EStG in diesem Jahr aufzulösen (Auflösungsbetrag). Verlässt der Zulagenberechtigte das von ihm als Hauptwohnung genutzte Förderobjekt, indem er aus ihm auf Dauer angelegt auszieht und er sich für eine an einen anderen Ort gelegene Hauptwohnung meldebehördlich erfassen lässt, verbindet sich damit eine Beendigung der Eigennutzung des vormaligen Förderobjekts. Die Beibehaltung des Förderobjekts als Nebenwohnung zur Kontaktwahrung mit den Kindern kann sich in diesem Zusammenhang nicht zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken.
2. Wird in einem Folgejahr die Ehe geschieden und eine Scheidungsfolgenvereinbarungen zur Übertragung des Wohnförderkontos auf den geschiedenen Ehegatten getroffen, so entfaltet diese Vereinbarung nach der im Streitjahr 2022 gültigen Gesetzeslage keine Rückwirkung und kann nicht bewirken, dass das bereits aufgelöste Wohnförderkonto auf den geschiedenen Ehegatten übertragen werden könnte.
Normenkette
EStG § 92a Abs. 1 S. 5; EStG § 92a Abs. 2a S. 1; EStG § 92a Abs. 3 S. 1; EStG § 92a Abs. 3 S. 4; EStG § 92a Abs. 3 S. 5; EStG § 92b Abs. 3 S. 1; EStG § 92b Abs. 3 S. 2; EStG § 92b Abs. 3 S. 4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revis...