BMF, 12.7.2023, IV C 3 - S 2257 - c/23/10001 :001

Bezug: Ihr Schreiben vom 29. Juni 2023

Sehr geehrte Frau …,

sehr geehrter Herr …,

vielen Dank für Ihr o. g. Schreiben, mit dem Sie die von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung übermittelten Rentenbezugsmitteilungen thematisieren, in denen ein Grundrentenzuschlag als steuerpflichtig ausgewiesen werde. Sie bitten u. a. um Stellungnahme, ob und wann die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Korrektur vornehmen.

Mit der durch Artikel 3 des Jahressteuergesetzes 2022 (BGBl I S. 2294) rückwirkend zum 1. Januar 2021 in § 3 Nummer 14a EStG gesetzlich implementierten Steuerfreistellung des Anteils der Rente, der sich auf Grund des Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergibt, wird einkommensteuerrechtlich sichergestellt, dass dieser die Lebensleistung der berechtigten Person anerkennende Grundrentenzuschlag steuerlich ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen kann. Durch das rückwirkende Inkrafttreten zum vorgenannten Datum wurde ein zeitlicher Gleichklang mit dem Inkrafttreten des diesbezüglich relevanten Teils des Grundrentengesetzes vom 12. August 2020 (BGBl I S. 1879) als Rechtsgrundlage für den Grundrentenzuschlag erreicht.

Um zu gewährleisten, dass die an berechtigte Personen geleisteten Grundrentenzuschläge aufgrund ihrer Steuerfreistellung keinen Eingang mehr in die Rentenbezugsmitteilungen finden, sind Programmierarbeiten auf Seiten der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich geworden. Rentenbezugsmitteilungen sind – wie Ihnen bekannt ist – von den mitteilungspflichtigen Stellen nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln; die Übermittlungspflicht für das Leistungsjahr 2021 endete mithin am 28. Februar 2022 und für das Leistungsjahr 2022 am 28. Februar 2023.

Zum Zeitpunkt der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2022 im Bundesgesetzblatt Teil I am 20. Dezember 2022 waren demnach die Rentenbezugsmitteilungen für das Leistungsjahr 2021 bereits übermittelt; für die Übermittlung für das Leistungsjahr 2022 stand noch ein rund zweimonatiger Zeitraum zur Verfügung, in welchem die notwendigen programmseitigen Anpassungen nicht zu leisten waren. Daraus folgt, dass – worauf Sie ja auch richtigerdings hinweisen – ein in den Jahren 2021 und 2022 an berechtigte Rentenbeziehende geleisteter Grundrentenzuschlag in die jeweils übermittelten Rentenbezugsmitteilungen noch eingeflossen ist; in den bis zum 29. Februar 2024 zu übermittelnden Meldungen für das Leistungsjahr 2023 wird dies nicht mehr der Fall sein.

Um für die Leistungsjahre 2021 und 2022 eine Nachweisführung durch die einen Grundrentenzuschlag beziehenden Rentnerinnen und Rentner zu vermeiden, wurde für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in § 52 Absatz 4 Satz 6 EStG eine Korrekturverpflichtung von betroffenen Rentenbezugsmitteilungen vorgesehen. In Anwendung dieser Vorschrift haben, sofern in der für die Leistungsjahre 2021 und 2022 zuletzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung in den nach § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG zu übermittelnden Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch enthalten ist, die vorgenannten Träger als mitteilungspflichtige Stellen für diese beiden Leistungsjahre bis zum 29. Februar 2024 eine insoweit korrigierte Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln. Durch § 52 Absatz 4 Satz 7 und 8 EStG wird sichergestellt, dass ein Einkommensteuerbescheid infolge einer solchen Korrektur insoweit zu ändern ist; das gilt auch, wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist.

Ich darf Ihnen versichern, dass es in unserem gemeinsamen Bestreben liegt, keinen zusätzlichen Aufwand für betroffene Rentnerinnen und Rentner entstehen zu lassen. Gleichzeitig bitte ich um Verständnis, dass die technische Umsetzung auf Seiten der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ist im Ergebnis sichergestellt, dass für alle Veranlagungszeiträume seit Bestehen des Grundrentenzuschlages der Finanzverwaltung diesbezüglich zutreffende Rentenbezugsmitteilungen zur Verfügung stehen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

Anlage:

Schreiben des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V. an das BMF v. 29.06.2023

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 14a

EStG § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

EStG § 52 Abs. 4

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