Rn. 581
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Art 1 Nr 20 Buchst a Doppelbuchst aa JStG 2022 (vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294) fügte in § 52 Abs 4 S 6 EStG eine Regelung über korrigierte Rentenbezugsmitteilungen ein: Ist in der für das jeweilige Leistungsjahr zuletzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung iSd § 22a EStG in den nach § 22a Abs 1 S 1 Nr 2 zu übermittelnden Daten dieser Grundrentenzuschlag enthalten, müssen die gesetzlichen Rentenversicherungsträger als mitteilungspflichtige Stelle iSd § 22a EStG bis zum letzten Tag des Februar 2024 für das jeweilige Leistungsjahr eine insoweit korrigierte Rentenbezugsmitteilung übermitteln (§ 52 Abs 4 S 6 EStG).
Rn. 582
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Ein ESt-Bescheid ist infolge einer solch korrigierten Rentenbezugsmitteilung insoweit zu ändern (§ 52 Abs 4 S 7 EStG), weil sonst die Steuerfreiheit nicht gewährleistet wäre. Auch falls dieser bereits bestandskräftig ist; andere Änderungsvorschriften bleiben davon unberührt (§ 52 Abs 4 S 7, 8 EStG).
Rn. 583–589
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
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