Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit

Hintergrund: Erbschaftsteuerbescheid gegen Insolvenzverwalter rechtmäßig?
Zu entscheiden war, ob ein Erbschaftsteuerbescheid rechtmäßig ist, mit dem das Finanzamt die Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt hat. Ein Steuerpflichtiger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners (A). Das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen wurde im April 2010 eröffnet. A ist Alleinerbe der im Oktober 2010 verstorbenen Erblasserin. Er nahm die Erbschaft im Mai 2012 an.
Das Finanzamt setzte die auf den Erwerb entfallende Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit gegen den Insolvenzverwalter fest und forderte ihn zur Zahlung auf. Zugleich meldete das Finanzamt die Erbschaftsteuer zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter legte gegen den Bescheid Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, bei der Erbschaftsteuer handele es sich um eine Insolvenzforderung und nicht um eine Masseverbindlichkeit. Sie dürfe daher nicht gegen ihn als Insolvenzverwalter festgesetzt werden.
Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Seiner Auffassung nach sind Steueransprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, Masseforderungen i. S. des § 55 InsO und durch Steuerbescheide mit Leistungsgebot gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen. Entsprechendes gelte für die Erbschaftsteuer bei einem Erbanfall nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, bei der Erbschaftsteuer handele es sich um eine Insolvenzforderung i. S. des § 38 InsO, die nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden könne. Der gegenüber dem Insolvenzverwalter erlassene Steuerbescheid sei daher unwirksam.
Entscheidung: Erbschaftsteuer kann gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt werden
Der BFH entscheidet, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gegen den Insolvenzverwalter nur festgesetzt werden können, wenn sie Masseverbindlichkeiten und keine Insolvenzforderungen sind. Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid ist rechtmäßig. Darin hat das Finanzamt die Erbschaftsteuer zutreffend als Masseverbindlichkeit gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids wird nicht dadurch berührt, dass das Finanzamt - vorsichtshalber aber unzutreffend - die Erbschaftsteuer zugleich als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat.
Hinweis: Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dürfen Steuerbescheide, die Insolvenzforderungen betreffen, nicht mehr ergehen. Das folgt aus dem in § 251 Abs. 2 Satz 1 AO normierten Grundsatz, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die Insolvenzforderungen sind, nach Insolvenzeröffnung nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend gemacht werden dürfen. Diese Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind zur Insolvenztabelle anzumelden und - im Falle des Bestreitens - durch Insolvenzfeststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO gegenüber dem Insolvenzverwalter festzustellen.
Insolvenzforderungen sind Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren. Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung. Auf die steuerliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an
Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.
Die Erbschaftsteuer auf Erwerbe des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung ist keine Insolvenzforderung, weil der Grund für ihr Entstehen erst durch den Erbanfall und damit nach Insolvenzeröffnung eingetreten ist. Sie ist vielmehr Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies folgt zwar nicht aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 InsO, denn die Erbschaftsteuer wird nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters ausgelöst. Sie wird jedoch i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet.
BFH, Urteil v. 5.4.2017, II R 30/15, veröffentlicht am 26.07.2017.
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