Änderungsmöglichkeit des Finanzamts bei Liebhaberei
In dem Urteilsfall ging es um Vermietungseinkünfte für die Ferienwohnung eines Ehepaares. Das Paar machte zunächst (ab 1998) Werbungskostenüberschüsse geltend. Bei einer Prognose bis 2029 errechneten die Steuerpflichtigen einen Totalüberschuss. Das Finanzamt erkannte die Werbungskostenüberschüsse zunächst an, prüfte jedoch später im Rahmen der Veranlagung 2012 selbst die Totalüberschussprognose und kam zu dem Schluss, es würde Liebhaberei vorliegen. Die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 1998 bis 2004 wurden darauf hin geändert.
Das Gericht hat entschieden, dass eine Änderung von vorläufigen Steuerbescheiden zulasten des Steuerpflichtigen nicht mehr möglich ist, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit mehreren Jahren festgestanden haben.
FG Münster, Urteil v. 21.2.2018, 7 K 288/16 E, veröffentlicht am 15.3.2018.
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