Bekanntgabe im Ferrari-Fax-Verfahren
Hintergrund
Die Entscheidung hat nichts zu tun mit dem mit dem PS-starken Superflitzer aus Italien. Es geht hier um das sog. Ferrari-Fax-Verfahren der Finanzverwaltung. Dabei schickt der Sachbearbeiter des FA eine E-Mail mit einer angehängten Datei, die den Text des zu faxenden Schreibens (wie im Streitfall die Einspruchsentscheidung) enthält, über das Intranet der Finanzverwaltung an deren Rechenzentrum. Das Rechenzentrum wandelt die Textdatei in ein Telefax um und sendet es über das Telefonnetz mittels Tonsignalen an die angegebene Nummer. Die E-Mail wird nicht mit einer elektronischen Signatur versehen. Liegt das Zeichnungsrecht beim Sachgebietsleiter, muss dieser den Steuerfall an seinem Computer freigeben, bevor die E-Mail verschickt werden kann.
Im Streitfall hatte A (ein Steuerberater) gegen mehrere Bescheide Einspruch eingelegt. Das FA wies den Einspruch mit einer zusammengefassten Einspruchsentscheidung (v. 17.9.2008) zurück. Entsprechend dem Ferrari-Fax-Verfahren veranlasste es die Übersendung der Einspruchsentscheidung über das Rechenzentrum. Bei dem Telefaxgerät des A handelte es sich um ein Multifunktionsgerät, das neben dem Empfang und Versenden von Faxen als Drucker, Scanner und Kopierer genutzt wird.
Auf eine Mahnung des FA wegen nichtgezahlter Steuern machte A geltend, das Telefax mit der Einspruchsentscheidung sei im Gerät seines Büros nicht eingegangen. Das damals genutzte Gerät habe eingehende Telefaxe automatisch ausgedruckt. Er habe jedoch, wie sich auch aus seinem Posteingangsbuch ergebe, keinen entsprechenden Ausdruck vorgefunden. Die Einspruchsentscheidung sei daher nicht wirksam bekanntgeben worden. A erhob am 20.11.2008 Klage und trug vor, mangels Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung sei die Klage nicht verfristet. Das FG stellte durch Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage fest. Dagegen richtete sich die Revision des FA.
Entscheidung
Auch der BFH geht von der Zulässigkeit der Klage aus.
Der BFH führt zunächst aus, dass die gesetzlich gebotene Schriftform auch durch die Übersendung per Telefax (Computerfax oder Funkfax) gewahrt ist. Es handelt sich dabei nicht um einen elektronischen Verwaltungsakt, so dass für die Wirksamkeit keine elektronische Signatur erforderlich ist. Das gilt auch für die Übersendung im Ferrari-Fax-Verfahren.
Sodann stellt der BFH klar, dass die wirksame Bekanntgabe eines Bescheids (hier: Einspruchsentscheidung) durch Telefax erst mit dem Ausdruck durch das empfangende Telefaxgerät vorliegt. Nach dem Vortrag des A und den Feststellungen des FG ist jedoch der bei dem Gerät des A vorgesehene automatische Ausdruck tatsächlich nicht erfolgt. Die einmonatige Frist zur Klageerhebung wurde daher nicht in Lauf gesetzt und die Klage ist nicht verfristet.
Hinweis
Der BFH betont, dass die Verkörperung durch einen tatsächlichen Ausdruck für die wirksame Bekanntgabe eines Telefaxes unerlässlich ist. Es gilt auch kein Anscheinsbeweis aufgrund des Sendeberichts (OK-Vermerk) und eines Eingangsvermerks im Empfangsgerät, dass der Bescheid übermittelt und ausgedruckt wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob der fehlende Ausdruck auf Fehlern in der Sphäre des Empfängers (Papierstau usw.) beruht. Denn für den Zugang trägt das FA die Beweislast.
Anders kann es allerdings sein, wenn der Empfänger den Ausdruck eingehender Telefaxe vorsätzlich verhindert. Dann könnte ausnahmsweise die Speicherung im Empfangsgerät ausreichen.
Im Gegensatz zu elektronisch eingelegten Rechtsbehelfen, die bereits mit der Speicherung wirksam eingelegt sind, ist bei einer bekannt zu gebenden Entscheidung per Telefax die Schriftform erst mit dem Ausdruck des gespeicherten Dokuments erfüllt.
Urteil v. 18.3.2014, VIII R 9/10, veröffentlicht am 6.8.2014
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