Neue Tatsachen bei elektronischer Datenübermittlung
Sachverhalt:
Streitig war (verkürzt wiedergegeben), ob vom Arbeitgeber der Finanzverwaltung elektronisch übermittelter Arbeitslohn, der im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht angegeben wurde, weil der Steuerberater der Steuerpflichtigen der Auffassung war, er sei steuerfrei, nach Erlass eines Steuerbescheides noch zu einer Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigt. Das Finanzamt war der Auffassung, die elektronische Datenübermittlung müsse erst nach Erlass des Erstbescheides erfolgt sein, da bei der Einkommensteuerfestsetzung kein Prüfhinweis ausgegeben worden sei. Tatsächlich sei jedoch nicht feststellbar, wann genau die Lohndaten von der zentralen Clearingstelle an den elektronischen Speicher der Finanzverwaltung weitergeleitet worden seien. Da es insoweit vom Vorliegen neuer, erst nach Bescheiderlass bekannt gewordener neuer Tatsachen ausging, erließ das Finanzamt einen auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid unter Ansatz der bisher nicht berücksichtigten Lohneinkünfte.
Entscheidung:
Dies sah das Finanzgericht jedoch anders und hob den Änderungsbescheid im Klageverfahren wieder auf.
Gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Im Streitfall lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Lohndaten dem Finanzamt erst bekannt wurden, nachdem die Veranlagung der Steuerpflichtigen für das Streitjahr abgeschlossen war. Insoweit mangelt es schon an der Grundvoraussetzung des Vorliegens neuer Tatsachen.
Bekannt sind der zuständigen Dienststelle neben dem Inhalt der dort geführten Akten auch sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass insoweit die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters maßgeblich ist. Das Finanzamt muss sich auch die Kenntnis der zur Verfügung stehenden elektronischen Daten über den Steuerfall zurechnen lassen. Auch der Umstand, dass sich das Datum, zu dem die übermittelten Lohndaten dem Finanzamt zur Verfügung standen, nicht genau feststellen lässt, kann nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen, denn die erforderlichen Informationen stammen aus dem Verantwortungsbereich des Finanzamts, das auch die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, insbesondere dafür, dass eine „neue Tatsache” vorliegt, trägt.
Praxishinweis:
Werden Informationen für einen Steuerfall elektronisch erfasst und bereitgehalten, können insofern keine anderen Anforderungen gelten als für die Datenerhebung und -erfassung in Papierform. Dies gilt nach Auffassung des Finanzgerichts insbesondere dann, wenn die elektronische Information das zuständige Finanzamt nicht direkt erreicht, sondern aufgrund interner Organisation der Finanzverwaltung zunächst über eine zentrale Erfassungsstelle geleitet wird. Soweit die Bearbeitung auf der Grundlage elektronischer Daten erfolgt, liegt es im Verantwortungsbereich der Finanzverwaltung, für eine entsprechende Darstellung des Verfahrensablaufs – einschließlich der erforderlichen elektronischen Erfassung von Eingangsdaten – für den einzelnen Steuerfall zu sorgen, die hinreichend nachvollziehbar ist und die auch die erforderliche Beweiskraft aufweist. Kommt sie diesen Beweiserfordernissen nicht nach, geht dies im Zweifel zu ihren Lasten.
Sächsisches FG, Urteil v. 28.12.2015, 6 K 350/13, Haufe Index 8972419
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