Keine offenbare Unrichtigkeit bei doppelter Berücksichtigung von Prüfungsfeststellungen
Im Streitfall fand beim Steuerpflichtigen eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 statt, die zu Feststellungen bei der Umsatzsteuer führte. Einen Teil dieser Prüfungsfeststellungen berücksichtigte der Steuerpflichtige bereits in für die Streitjahre abgegebenen berichtigten Umsatzsteuer – Anmeldungen und erläuterte die Abweichungen zu den Besteuerungsgrundlagen aufgrund der seinerzeit abgegebenen Umsatzsteuererklärungen gegenüber dem Finanzamt in einem gesonderten Schreiben. Das Finanzamt erließ entsprechende Änderungsbescheide für die Streitjahre. Bei Auswertung des Prüfungsberichts ließ der Sachbearbeiter diesen Umstand jedoch außer Acht und berücksichtigte sämtliche Prüfungsfeststellungen auf der Basis der bereits ergangenen Änderungsbescheide, wodurch Prüfungsfeststellungen doppelt angesetzt wurden. Der Steuerpflichtige bemerkte dies erst nach Ablauf der Einspruchsfrist und beantragte eine Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide nach § 129 AO.
Kein mechanisches Versehen
Das Finanzgericht wies die eingelegte Klage ab und entschied, dass die vorliegende Unrichtigkeit kein mechanisches Versehen im Sinne von § 129 AO darstellt. Vielmehr handelt es sich um einen Sachverhaltsaufklärungsfehler, denn das Finanzamt hätte ermitteln müssen, wie sich der Unterschied aus den Bemessungsgrundlagen vor der Betriebsprüfung, den Bemessungsgrundlagen in den Änderungsbescheiden und den Bemessungsgrundlagen nach der Betriebsprüfung ermittelt.
Das Finanzamt musste ausschließen, dass in den Änderungsbescheiden Sachverhalte enthalten sind, die nicht auf der Betriebsprüfung beruhen. Im Zeitpunkt der Auswertung des Betriebsprüfungsberichtes wurde jedoch der inhaltliche Abgleich der der Besteuerung zu unterwerfenden Sachverhalte unterlassen, sodass die Unrichtigkeit wegen einer fehlenden Sachverhaltsaufklärung und nicht wegen eines mechanischen Versehens entstand.
Unterbliebene oder unzureichende Sachaufklärung
Die Entscheidung macht deutlich, dass nicht nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung, sondern auch eine unterbliebene oder unzureichende Sachaufklärung von § 129 AO nicht erfasst wird. § 129 AO könnte in einem derartigen Fall allenfalls dann zur Anwendung kommen, wenn der Bearbeiter die zutreffenden Differenzen zwischen Prüfungsbericht und erstem Änderungsbescheid zunächst aktenkundig ermittelt, dies jedoch bei Erlass der auf dem Prüfungsbericht basierenden Änderungsbescheide nicht beachtet hätte.
Sächisches FG, Urteil v. 5.12.2017, 6 K 613/15, Haufe Index 11373581
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