Wegfall eines Vorläufigkeitsvermerks
Die Klägerin machte in 2001 Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit als Designerin geltend. Diese wurden nach einigen Diskussionen in 2003 vorläufige anerkannt, es wurde dem Bescheid hierbei unter Verweis auf § 165 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO ein Vorläufigkeitsvermerk wegen der Gewinnerzielungsabsicht der selbstständigen Einkünfte manuell angefügt. In den Jahren 2002 bis 2005 wurden die Einkünfte, die teils positiv und teils negativ waren, stets ohne Vorläufigkeitsvermerk berücksichtigt. Mit Bescheid vom April 2006 erfolgte sodann eine Änderung der Steuerfestsetzung 2001 wegen eines anderen Vorgangs. In dem neuen Bescheid für 2001 wurde lediglich ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen, der nicht individuell ausgestaltet war, sondern allgemein auf anhängige Gerichtsverfahren verwies. Im Rahmen der Veranlagung 2008 kam das Finanzamt zu der Auffassung, die Klägerin habe von Beginn an keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt und erließ einen Änderungsbescheid für das Jahr 2001. Hiergegen wandte sich die Klägerin letztlich vor allem mit der Ansicht, eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung sei nicht mehr zulässig gewesen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wurde Klage erhoben.
Änderung war unzulässig
Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts bestand keine Rechtsgrundlage zur Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001. Zwar sei zunächst eine vorläufige Veranlagung gemäß § 165 Abs. 1 AO erfolgt. Da in dem nachfolgenden Änderungsbescheid jedoch ein abweichender Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen worden sei, der die Unsicherheit bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr aufgeführt habe, sei der neue Vorläufigkeitsvermerk an die Stelle des ersten getreten. Da in dem neuen Vorläufigkeitsvermerk die Unsicherheit bezüglich der Gewinnerzielungsansicht nicht mehr genannt war, sei eine Änderung nicht mehr möglich gewesen. Dies gelte vor allem deswegen, da aus Sicht des Steuerpflichtigen der neue Vorläufigkeitsvermerk sich als abschließend dargestellt habe. Anhaltspunkte dafür, dass das Finanzamt nach wie vor die Gewinnerzielungsabsicht als vorläufig ansehe, hätten sich für die Klägerin nicht ergeben, zumal einige der Steuerveranlagungen der Folgejahre endgültig ergangen seien.
BFH muss über Vorläufigkeitsvermerk entscheiden
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist in vollem Umfang zu begrüßen, da sie der Rechtssicherheit dient. Aus Sicht eines Steuerpflichtigen liegt es nahe, dass ein Vorläufigkeitsvermerk, der in einem späteren Bescheid nicht erneut erwähnt wird, nicht mehr weiter gilt. Das Finanzamt hat hier schlicht "gepennt", was dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil werden darf. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof diese Auffassung ebenfalls teilt, denn das FG Rheinland-Pfalz hat gegen die Entscheidung die Revision zugelassen, da das FG München in einem Urteil vom 25.5.2012 (4 K 511/11 E, Haufe Index 3274859) eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat. Das Aktenzeichen beim BFH lautet VIII R 12/17.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.8.2017, 3 K 2227/15, Haufe Index 11344422
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
407
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
391
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
355
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
350
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
293
-
Anschrift in Rechnungen
266
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
220
-
Teil 1 - Grundsätze
217
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
210
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2051
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
17.12.2025
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
17.12.2025