Einspruch gegen Steuerbescheide - wie sind die Erfolgsaussichten?

Nicht immer ist der Steuerpflichtige mit dem Steuerbescheid einverstanden. Nicht nur, weil ihm die Steuern ganz allgemein zu hoch erscheinen. Manchmal ist der Bescheid aus seiner Sicht schlicht falsch. Das mag ein Zahlendreher sein oder die Einordnung eines Sachverhalts durch die Finanzverwaltung. Wie hoch sind die statistischen Erfolgsaussichten, wenn Einspruch einlegt wird? Die Statistik des BMF für 2015 gibt einen Eindruck.

Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt. Der Eindruck verstärkt sich, wenn man die Statistik des Bundesfinanzministeriums über die Erfolge von Einsprüchen gegen Steuerbescheid für 2015 liest.

Zwei Drittel der Einsprüche waren erfolgreich

In 2015 haben - allein oder mit Hilfe ihres Steuerberaters - knapp 3,5 Millionen Steuerzahler Einspruch gegen ihren Steuerbescheid eingelegt, die Mehrheit erfolgreich.

  • Laut Statistik des Bundesfinanzministeriums über die Einspruchsbearbeitung im Jahr 2015 zeigt, konnten 64,5 Prozent der Verfahren durch Abhilfe geklärt werden,
  • indem das Finanzamt ganz oder in Teilen den Argumenten des Einspruchs folgte und den Steuerbescheid entsprechend ändert.
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22,4 Prozent der Einsprüche wurden zurückgenommen

In 22,4 Prozent der Fälle wurde der Einspruch zurückgenommen. Denn wenn die Finanzbeamten zu der Auffassung kommen, dass der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat, teilen sie dies dem Steuerzahler mit. Danach hat der Betroffene die Möglichkeit, seinen Einspruch zurückzunehmen – mit der Folge, dass der ursprüngliche Steuerbescheid bestandskräftig wird.

Nur wenige Einsprüche werden zurückgewiesen

Durch diese Praxis, bei der der Steuerpflichtige sich überzeugen lässt und einlenkt, wurden nur gut jeder zehnte Einspruch wurde ganz oder teilweise als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung können Steuerzahler klagen – diese Möglichkeit haben nach Angaben der Finanzverwaltung jedoch nur rund 1,6 Prozent der Betroffenen genutzt.

Genaue Prüfung des Steuerbescheids sinnvoll

Ein besonders häufiger Fall des Einspruchs ist der, dass das Finanzamt geltend gemachte Aufwendungen nicht anerkennt. In jedem Fall lohnt es sich, den Steuerbescheid genau zu prüfen und auch die Erläuterungen zu lesen. Wenn der Sachbearbeiter bestimmte Ausgaben oder Freibeträge nicht berücksichtigt hat, ist dies dort aufgelistet. Es empfiehlt sich auch, die Steuererklärung mit dem Bescheid abzugleichen.

Einspruchsfrist beachten

Für den Einspruch hat der Steuerpflichtige einen Monat Zeit.

  • Die Frist beginnt, nachdem der Bescheid offiziell als „bekannt gegeben“ gilt.
  • Das ist am dritten Tag nach Aufgabe zur Post der Fall.
  • Den Einspruch kann der Steuerpflichtige per Post oder per Fax schicken.
  • Ein Einspruch per Mail ist erlaubt, wenn das Finanzamt eine E-Mail-Adresse hat.
  • Wichtig, der Einspruch sollte an das richtige Finanzamt gehen, die Adresse findet sich auf dem Steuerbescheid.
  • Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte auch das Wort „Einspruch“ Im Schreiben vorkommen.

Nicht ohne Begründung, sie kann aber nachgeliefert werden

Es ist nötig, den Einspruch zu begründen. Die Begründung kann aber nachreicht werden. Meist setzt das Finanzamt dafür eine separate Frist.

  • Mit dem Einspruch gibt außerdem die Möglichkeit, die sogenannte Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
  • Dann muss strittige Steuerbetrag so lange nicht bezahlt werden, bis die Finanzbehörde über den Einspruch entscheidet.
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Droht "Verböserung" ist Einspruchsrücknahme möglich

Im Einspruchsverfahren schauen sich die Finanzbeamten die gesamte Steuererklärung noch einmal an. Das kann zur Folge haben, dass sie an anderen Stellen Fehler finden, die sie zu Gunsten des Steuerpflichtigen gemacht haben.

Das Finanzamt darf die Fehler zu Gunsten des Steuerpflichtigen korrigieren, muss aber eine solche „Verböserung“ vorher mitteilen. Der Steuerpflichtige kann dann den Einspruch immer noch zurücknehmen.

Merke: Erlässt das FA eine verbösernde Einspruchsentscheidung vor Ablauf der von ihm gesetzten Frist für die Rücknahme des Einspruchs, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung führt.

Schlagworte zum Thema:  Steuerbescheid, Einspruch, Finanzamt