Änderung wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen
Nachträgliche Änderung der Gewerbesteuermessbescheide
Das Finanzamt stellte die GewSt-Messbeträge der Streitjahre 2010 und 2011 für ein Fuhrunternehmen zunächst erklärungsgemäß fest. Im Rahmen der Veranlagung für 2013 wurde dem Finanzamt bekannt, dass seit 2010 ein neuer PKW im Betriebsvermögen vorhanden war, für den ein privater Nutzungsanteil in den Vorjahren nicht erklärt worden war. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin entsprechende Nutzungsanteile nach. Dies führte zu einer Änderung der GewSt-Messbescheide wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen.
Bei einer anschließenden Außenprüfung für die Streitjahre stellte das Finanzamt fest, dass u. a. Rechnungen nicht vollständig und Bareinzahlungen unzutreffend verbucht sowie Privatanteile für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb für den neuen PKW nicht angesetzt worden waren. Das Finanzamt korrigierte die GewSt-Messbescheide daraufhin abermals nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, sah jedoch von einer Änderung für die Privatanteile für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ab.
Änderung war rechtmäßig
Das FG hat entschieden, dass das Finanzamt die GewSt-Messbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wie vorgenommen ändern durfte.
Eine Tatsache ist nach § 173 Abs. 1 AO "neu", wenn das Finanzamt diese bei Erlass des ursprünglichen oder des im Anschluss daran ergangenen geänderten Bescheids noch nicht kannte. Eine Tatsache gilt allerdings dann nicht als "neu", wenn sie dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre, sofern der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat. Während die objektive Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich das Finanzamt trägt, obliegt dem Steuerpflichtigen die Beweislast dafür, dass dem für die Veranlagung des Steuerpflichtigen zuständigen Sachbearbeiter ausnahmsweise auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren oder nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung oder der präsenten Akten als bekannt zuzurechnen sind.
Demnach war es dem Finanzamt nicht verwehrt, die GewSt-Messbescheide der Streitjahre aufgrund der Prüfungsfeststellungen zu ändern. Insoweit basierten die Änderungen nach Aktenlage auf erstmals im Rahmen der Außenprüfung bekannt gewordenen Tatsachen. Aus den eingereichten Steuererklärungen sowie den dazugehörigen Einnahmen-Überschussrechnungen konnten diese Tatsachen jedenfalls nicht entnommen werden. Dass diese nicht aktenkundigen Tatsachen dennoch der Veranlagungsdienststelle bekannt gewesen sein könnten, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargetan.
Privatanteile für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Bezüglich der Privatanteile für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb hätte das Finanzamt bereits bei der Nacherklärung der Nutzungsanteile aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht weitere Feststellungen zum privaten Nutzungsanteil treffen müssen. Dieser Sachverhalt war mithin im Zeitpunkt der Änderungsbescheide nach Außenprüfung bereits verbraucht. Dies hat auch das Finanzamt so gesehen und keine Änderung der GewSt-Messbescheide in diesem Punkt vorgenommen.
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
585
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
394
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
367
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
336
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
257
-
Anschrift in Rechnungen
255
-
Teil 1 - Grundsätze
239
-
5. Gewinnermittlung
211
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
207
-
Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer
05.12.2025
-
Kein IAB für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
05.12.2025
-
Alle am 4.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
04.12.2025
-
Insolvenzrechtliche Zurechnung eines Berichtigungsanspruchs nach § 14c Abs. 2 UStG
02.12.2025
-
Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar
01.12.2025
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks
01.12.2025
-
Festsetzungsfrist beginnt erst mit Erklärungseinreichung
01.12.2025
-
Keine Umsatzsteuerfreiheit für private Kampfsportschule mit Gewinnerzielungsabsicht
28.11.2025
-
Neue anhängige Verfahren im November 2025
28.11.2025
-
Alle am 27.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
27.11.2025