Korrekturnormen bei Verwendung des Risikomanagementsystems
Vor dem FG wurde folgender Sachverhalt verhandelt: Der Kläger vermietete Praxisräume an die Ehefrau für den Betrieb einer Praxis für Fußpflege und Nageldesign. Das Finanzamt erstattete dem Kläger nach einer durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Streitjahr 2016 die aus der Herstellung der Praxisräume resultierenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 23.023 EUR. Der Kläger legte Einspruch ein und das Finanzamt erstattete – ebenfalls im Streitjahr - weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 163 EUR.
Fehler wurde übernommen
Die Steuerberaterkanzlei erfasste in der Einkommensteuererklärung 2016 bei den Einnahmen aus Vermietung versehentlich nur die Erstattungsbeträge aus den geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen i. H. von 163 EUR. Diese Unrichtigkeit wurde vom Finanzamt übernommen. Es wurde keine Überprüfung der Angaben des Klägers durchgeführt, da das Risikomanagementsystem keinen Prüfhinweis erteilte.
In einer späteren Außenprüfung wurde der Fehler entdeckt. Daraufhin änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2016 und erfasste entsprechend auch die Vorsteuererstattungsbeträge aus den erstmaligen Bescheiden. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Keine Korrekturnorm anwendbar
Das FG sah weder eine Änderung nach § 173 AO wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen als gegeben an, noch eine Änderung nach § 173a AO (Schreib- und Rechenfehler). Auch § 129 AO sei nach Auffassung des Gerichts hier nicht anzuwenden, da hier keine klare und eindeutige offenbare Unrichtigkeit erkennbar sei. Die Revision wurde zugelassen.
FG Niedersachsen, Urteil v. 16.5.2023, 9 K 90/22 , veröffentlicht am 19.7.2023
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