Steuerberater müssen über die Folgen einer Steuerermäßigung aufklären
Bestimmte Steuerermäßigungen können nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. So sieht es beispielsweise § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG vor: "Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen."
Eigenmächtige Anwendung des ermäßigten Steuersatzes durch das Finanzamt
In einem Fall vor dem LG Lübeck ging es um folgenden Fall: Der Steuerbescheid eines Mandanten ergab eine Nachzahlung. Zudem wendete das Finanzamt einen speziellen ermäßigten Steuersatz an, der nur einmal im Leben genutzt werden kann - ohne dass dies von dem Mandanten beantragt wurde. Der Steuerberater prüfte den Bescheid und gab dem Mandanten die Empfehlung, keinen Einspruch hiergegen einzulegen, da ansonsten eine noch höhere Nachzahlung drohe. Der Mandant legte daher keinen Einspruch ein.
Steuerermäßigung war bereits verbraucht
Der Mandant beantragte 10 Jahre später diese Steuerermäßigung. Doch das Finanzamt lehnte dies ab, da der diese Ermäßigung nur einmal im Leben beansprucht werden könne und bereits verbraucht sei. Auch der BFH schloss sich dieser Auffassung an (VIII R 2/19).
Der Mandant klagte vor dem LG Lübeck und verlangte vom Steuerberater Schadensersatz. Der Steuerberater hätte ihm empfehlen müssen, gegen den Steuerbescheid vorzugehen. Der Steuerberater argumentierte hingegen, er habe nicht wissen können, dass der ermäßigte Steuersatz auch dann verbraucht ist, wenn dieser gar nicht beantragt wurde. Gerichtsentscheidungen habe es dazu noch nicht gegeben.
Steuerberater muss Schadensersatz leisten
Das LG Lübeck entschied zugunsten des Mandanten. Der Steuerberater hätte darauf hinweisen müssen, dass der vergünstigte Steuersatz nur einmal im Leben beansprucht werden kann. Das Gesetz regele dies eindeutig. Da der Steuerberater hierüber nicht aufgeklärt hat, muss er dem Mandanten den Schaden von rund 220.000 EUR ersetzen.
LG Lübeck, Urteil v. 11.1.2024, 15 O 72/23, veröffentlicht am 22.2.2024
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