Antragsgebundene Steuervergünstigung: Wie sich ein Fehler des Finanzamts fatal auswirken kann
Irren ist menschlich
weiß schon der Volksmund. Und auch Finanzämter sind vor Fehlern nicht gefeit. Unschön wird ein solcher Irrtum aber vor allem dann, wenn er sich spürbar auf dem Konto von Betroffenen auswirkt. Gerade wenn einmalige Zahlungen das Einkommen im Vergleich zu normalen Jahren kräftig erhöhen, kann sich dies schmerzlich bemerkbar machen. Schnell ist dann nicht nur die Freude an den sicher geglaubten zusätzlichen Einnahmen dahin. Groß ist vor allem der Ärger, wenn sich dies durch mehr Umsicht hätte verhindern lassen.
Steuervergünstigung bei Praxisaufgabe
Teuer zu stehen kam der Irrtum seines zuständigen Finanzamts einen Arzt, der sich 2016 aus einer Gemeinschaftspraxis zurückzog und seine Anteile verkaufte. Für den erzielten Veräußerungsgewinn beantragte er den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG, den ein Steuerpflichtiger nur einmal im Leben beanspruchen kann. Das Finanzamt folgte dem Antrag nicht und berücksichtigte stattdessen die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG. Danach wird eine Einnahme so behandelt, als ob der Empfänger sie gleichmäßig verteilt über die folgenden 5 Jahre erhalten würde. Begründet hat das Finanzamt seine abweichende Zuordnung damit, dass der Arzt die Steuervergünstigung bereits in Anspruch genommen habe.
Tatsächlich hatte das Finanzamt 2006 Einkünfte i.H.v. 40.000 EUR als Veräußerungsgewinn erfasst und dafür eine Steuervergünstigung gewährt. Tatsächlich handelte es sich bei der damaligen Zahlung jedoch um Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung an die Gemeinschaftspraxis. Diese hätten dem Arzt als tarifbegünstigte Einkünfte nach der Fünftelregel zugerechnet werden sollen. Da es sich bei der Zuordnung 2006 um einen Fehler des Finanzamtes handelte, entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zugunsten des Arztes und sah die Steuervergünstigung nicht als bereits verbraucht an.
BFH: Zu Unrecht gewährte Vergünstigung bleibt wirksam
In der anschließenden Revision vor dem Bundesfinanzhof beurteilten die Richter den Fall anders (BFH, Urteil v. 28.9.2021, VIII R 2/19). In ihrer Entscheidung wiesen die Richter darauf hin, dass die Steuersatzermäßigung nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Vergünstigung in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt und vom Steuerpflichtigen überhaupt nicht beantragt wurde. Anders wäre dies nur dann, wenn sie sich in der früheren Steuerfestsetzung nicht ausgewirkt hat oder durch Anfechtung noch rückgängig gemacht werden kann. Eine Änderung war im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr möglich, da der Steuerbescheid längst bestandskräftig geworden war.
Eine Möglichkeit, sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu berufen, erkannte der BFH ebenfalls nicht. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Irrtum des Finanzamts für den Steuerpflichtigen nicht erkennbar war. Denkbar wäre dies, wenn ein entsprechender Hinweis im Steuerbescheid gefehlt hätte. Damit folgen die Richter strikt dem Wortlaut des Gesetzes, das kein aktives Handeln für die Inanspruchnahme der Vergünstigung erfordert. Als Folge daraus hoben sie das Urteil der Vorinstanz auf und wiesen die Klage ab.
Abweichende Meinungen im steuerrechtlichen Schrifttum
Entgegen der Entscheidung des BFH gibt es im steuerrechtlichen Schrifttum durchaus die Meinung, dass eine Vergünstigung nicht verbraucht werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Das heißt, dass sie nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn es sich tatsächlich um eine Veräußerung handelt. Dass auch die zuständigen Richter diese Möglichkeit zumindest berücksichtigt haben, zeigt ihre Begründung, dass die Entscheidung „aus Gründen der Rechtsprechungskontinuität“ gefallen ist.
Praxistipp: Einspruch bei fehlerhaftem Steuerbescheid
Der vorliegende Fall zeigt, wie wichtig eine genaue Prüfung des Steuerbescheids und geeignete Schritte bei falscher Berücksichtigung von Tatsachen sind. Denn erst der damalige Verzicht auf einen Einspruch erweist sich für den Arzt nun als kostspielige Fehlentscheidung. Zwar waren seine steuerlichen Berater 2006 nicht verpflichtet, gegen die irrtümliche Zuordnung der Nachzahlungen als Veräußerungsgewinn vorzugehen. Damit gingen sie und ihr Mandant jedoch das Risiko ein, die nur einmalig zustehende Steuervergünstigung nicht optimal nutzen zu können.
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