Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit

Steht nach Aktenlage nicht fest, ob ein mechanisches Versehen oder ob ein anderer die Anwendung von § 129 Satz 1 AO ausschließender Fehler zu einer offenbaren Unrichtigkeit des Bescheids geführt hat, muss das FG den Sachverhalt insoweit aufklären und gegebenenfalls auch Beweis erheben.

Hintergrund: In der Anlage „G“ erklärter Veräußerungsgewinn wurde nicht in die Steuerfestsetzung übernommen

Ihre Einkommensteuererklärung für 2011 gaben Eheleute in Papierform ab. In der Anlage G erklärten sie für den Ehemann in Zeile 8 (Gewinn als Mitunternehmer) einen laufenden Beteiligungsverlust von  1.306 EUR und in Zeile 23 sowie auf der Rückseite des Formulars in Zeile 40 (Steuerpflichtiger Teil des Veräußerungsgewinns bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften) einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 204.464 EUR. Der Anlage G waren eine formlose Berechnung des Veräußerungsgewinns sowie Auszüge aus dem notariellen Veräußerungsvertrag beigefügt.

FA übernimmt den Veräußerungsgewinn nicht in die Steuerfestsetzung

Das FA berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 21.12.2012 weder den laufenden Verlust noch den Veräußerungsgewinn. Am 31.1.2013 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid 2011 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und berücksichtigte bei dem Kläger negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von - 1.305 EUR. Unter dem 13.10.2015 berichtigte das FA den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 31.1.2013 nach § 129 AO und setzte beim Kläger erstmals Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Veräußerungsgewinnen in Höhe von 204.464 EUR an.

Einspruch und Klage waren erfolglos

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Im Klageverfahren hat das FG die Sachbearbeiterin der Erstveranlagung (Frau A) schriftlich u.a. zum Zustandekommen des Fehlers befragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das FG auch die Zeuginnen C und B vernommen. Die Kläger haben anschließend hilfsweise u.a. die persönliche Vernehmung der Zeugin A beantragt, weil ihre schriftliche Aussage nicht glaubhaft erscheine und in Widerspruch zu den anderen Zeugenaussagen stehe. Das FG hat dann die Klage ohne weitere Beweiserhebung und ohne einen vorherigen rechtlichen Hinweis, dass es seines Erachtens nun auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht mehr ankomme, abgewiesen.

Entscheidung: Revision war erfolgreich

Der BFH hält die Revision der Kläger für begründet. Der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 31.1.2013 durfte nicht nach § 129 AO berichtigt werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Denkfehler zu der offenbaren Unrichtigkeit des Bescheids geführt hat. Dies geht zu Lasten des insoweit feststellungsbelasteten FA.

Die wichtigsten Gründe für die Rechtsauffassung des BFH


  • Aus der Akte ergeben sich keine belastbaren Hinweise darauf, ob die Bearbeiterin die Eintragung in Zeile 40 der Anlage G lediglich übersehen hat oder ob sie sich bei der Nichtauswertung der Anlage G (insbesondere im Hinblick auf die umfangreichen Anlagen) von fehlerbehafteten Überlegungen hat leiten lassen. Offenbar ist nach Aktenlage weder das eine noch das andere. Die Aufklärung durch Einvernahme von Zeugen war daher auch nicht von vornherein ungeeignet. Zu Recht hat das FG deshalb die entsprechenden Ermittlungen durchgeführt. Rechtsfehlerhaft hat es das FG allerdings abgelehnt, die Beweisergebnisse auch zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls zu würdigen.
  • Lässt sich nicht abschließend klären, wie es zu der Unrichtigkeit im Bescheid gekommen ist und stehen sich zwei nicht nur theoretisch denkbare hypothetische Geschehensabläufe gegenüber, von denen einer eine Berichtigung ausschließt, darf nicht berichtigt werden.
  • Eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO ist auch ausgeschlossen, wenn das FA feststehenden Akteninhalt (6 Seiten Anlagen zur Anlage G) bewusst nicht zur Kenntnis nimmt und wenn sicher anzunehmen ist, dass bei gebotener Kenntnisnahme ein mechanischer Übertragungsfehler bemerkt und/oder vermieden worden wäre. Dann ist nicht allein der mechanische Übertragungsfehler für die Unrichtigkeit des Bescheids ursächlich geworden, sondern zugleich ein die Willensbildung betreffender Fehler.
  • Zu Recht hat das FG angenommen, dass sich das Geschehen nicht mehr hinreichend sicher aufklären lasse. Dies geht zu Lasten des feststellungsbelasteten FA. Die objektive Feststellungslast trifft das FA, wenn es sich auf die Berichtigungsvorschrift beruft.

BFH Urteil vom 10.03.2020 - IX R 29/18 (veröffentlicht am 20.08.2020)

Alle am 20.08.2020 veröffentlichten Entscheidungen.