Anwendung von § 175b AO bei einem Veranlagungsfehler

Ein Steuerbescheid kann bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten nach § 175b AO unabhängig von der Fehlerquelle und somit auch dann geändert werden, wenn der Fehler ebenso bei Vorlage einer Bescheinigung in Papierform aufgetreten wäre. Das entschied das FG Münster.

Der Kläger erhielt eine Abfindung im Kalenderjahr 2018. Der Arbeitsgeber hatte diese Abfindung in der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung im Bruttoarbeitslohn berücksichtigt.

Abfindung in der Einkommensteuerveranlagung

In der Einkommensteuererlärung trug der Kläger die Abfindung ein und kürzte jedoch den Bruttoarbeitslohn um den Abfindungsbetrag. Das Finanzamt prüfte die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung der Abfindung durch Anforderung weiterer Unterlagen. In Steuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt den (erklärungsgemäß) gekürzten Bruttoarbeitslohn. Das Risikomanagementsystems der Finanzverwaltung wies darauf hin, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von den erklärten Werten abwichen. Die Sachbearbeiterin zeichnete den Hinweis als geprüft ab.

Änderung des Steuerbescheids

Das Finanzamt wurde verwaltungsintern darauf hingewiesen, dass durch die bisherige Veranlagung die Abfindung im Ergebnis der Besteuerung entzogen worden sei. Darauf hin wurde der Steuerbescheid geändert. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG Münster blieb ohne Erfolg.

Die Änderungsbefugnis nach § 175b AO sah das FG als gegeben an. Ein Steuerbescheid ist demnach aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i. S. d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies sei in diesem Fall zutreffend. Es seit nicht ausschlaggebend, worauf die unzutreffende Auswertung beruhe. Die Revision ist beim BFH unter Az. IX R 20/23 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 14.8.2023, 8 K 294/23 E, veröffentlicht am 15.9.2023

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