rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitlichkeit der Beförderung eines Fahrgastes zum Krankenhaus und zurück. Umsatzsteuer 1993 – 1995 und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993, 31.12.1994 und 31.12.1995
Leitsatz (amtlich)
Vereinbart ein Taxiunternehmer mit seinem Fahrgast für dessen Fahrten in das Krankenhaus zur Dialysebehandlung jeweils bei Fahrtantritt die Hin- und Rückfahrt und kann er sich die – wegen der Dauer der Dialyse – oft mehrstündigen Wartezeiten vor dem Krankenhaus von der Krankenkasse vergüten lassen, bilden die Hin- und die Rückfahrt eine einheitliche Beförderungsleistung, so dass, wenn die 50 km-Grenze des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. b überschritten ist, die Beförderungsleistung dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.
Normenkette
UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. b
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob umsatzsteuerlich eine oder mehrere Beförderungsleistungen vorliegen.
Der Kläger ist als Taxifahrer gewerblich tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer beförderte er in den Streitjahren mit seinem Taxi eine Dialysepatientin von L. zum Krankenhaus nach P. Die einfache Fahrt von L. nach P. beträgt weniger als 50 km. Der Kläger hat mit der Allgemeinen Ortskrankenkasse … am 25. März 1991 eine Vereinbarung über Beförderungsentgelte für Patientenfahrten getroffen (Bl. 36 StrA). Danach ist er berechtigt, für Rechnungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse … Patiententransporte mit Taxen auszuführen, soweit nicht Kranke liegend zu befördern sind. Die Krankenkasse ist verpflichtet, die Kosten dieser Fahrten gegen Vorlage einer ärztlichen Verordnung über eine Krankenbeförderung n...