Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 24.10.1990 - V B 60/89 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliche Leistung oder Mehrheit von Leistungen

 

Leitsatz (NV)

Die Beförderung eines Fahrgastes von dessen Wohnung zum Krankenhaus und zurück durch denselben Taxenunternehmer ist eine einheitliche Beförderungsleistung mit einer Gesamtbeförderungsstrecke. Das gilt auch dann, wenn die Fahrt während der Krankenhausbehandlung des Fahrgastes zeitweise unterbrochen wird und der Fahrer vereinbarungsgemäß auf den Fahrgast wartet.

 

Normenkette

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 10

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1978 bis 1980 ab, in denen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) Personenbeförderungen durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1973/1980) unterworfen, während der Kläger dafür den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1973/1980 begehrt hatte. Nach den Feststellungen des FG handelte es sich um die Beförderung von Fahrgästen zwischen ihrer Wohnung und einem weniger als 50 km davon entfernten Krankenhaus und zurück.

Abweichend von der Auffassung des Klägers, nach der zwei Beförderungen mit jeweils weniger als 50 km Beförderungsstrecke ausgeführt worden seien, legte das FG dar, Gegenstand des Beförderungsvertrages zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Fahrgast sei eine Hin- und Rückfahrt mit besonders berechneter Wartezeit. Durch die vereinbarte Wartezeit seien Hin- und Rückfahrt zu einer einheitlichen, dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Beförderungsleistungen mit mehr als 50 km Beförderungsstrecke verbunden worden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben und diese u. a. mit grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) begründet.

Dazu hat er ausgeführt, die Frage, ob die Beförderung eines Fahrgastes mit derselben Taxe auf einem Hin- und Rückweg mit dazwischenliegender Wartezeit eine Beförderungsleistung sei oder ob zwei Beförderungsumsätze mit einer Beförderungsstrecke von jeweils weniger als 50 km ausgeführt worden seien, habe grundsätzliche Bedeutung. Die Frage sei noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Eine solche Entscheidung habe für das Taxigewerbe große Bedeutung, denn der Fall wiederhole sich im täglichen Leben häufig.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung heben sich von anderen Rechtsfragen dadurch ab, daß sie aus rechtssystematischen Gründen bedeutsam und ihre Klärung durch das Revisionsgericht für eine einheitliche Rechtsanwendung wichtig ist (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605 m. w. N.).

Allein dadurch, daß die Rechtsfrage durch das Revisionsgericht noch nicht entschieden worden ist oder daß sie sich in einer großen Zahl von Fällen stellt, hat sie die bezeichnete Bedeutung noch nicht erlangt (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Juni 1972 III B 40/71, BFHE 105, 335, BStBl II 1972, 575). Das gilt vor allem, wenn sie sich - wie die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage - ohne weiteres aufgrund des vom FG festgestellten Sachverhalts aus dem Gesetz und den dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen lösen läßt.

Einheitliche wirtschaftliche Vorgänge werden umsatzsteuerrechtlich einheitlich beurteilt, insbesondere wenn sie - wie im Streitfall - auf einem einzigen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgrund beruhen (BFH-Urteil vom 12. Mai 1955 V 85/54 U, BFHE 61, 47, BStBl III 1955, 215). Die einheitlichen Faktoren des wirtschaftlichen Vorgangs sind Teil einer sie umfassenden einheitlichen Leistung, wenn sie so aufeinander abgestimmt sind, daß sie hinter dem Ganzen zurücktreten (BFH-Urteile vom 3. März 1988 V R 183/83, BFHE 153, 90, BStBl II 1989, 205; vom 20. November 1975 V R 138/73, BFHE 118, 99, BStBl II 1976, 307; BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1980 V B 24/80, BFHE 132, 147, BStBl II 1981, 197).

Im Streitfall ist nach diesen zur Abgrenzung einer einheitlichen Leistung von einer Mehrheit von Leistungen vom BFH entwickelten Grundsätzen mit dem FG davon auszugehen, daß die Beförderung eines Fahrgastes von dessen Wohnung zum Krankenhaus und zurück durch denselben Beförderungsunternehmer auch dann auf einer einzigen Beförderungsleistung mit einer Gesamtbeförderungsstrecke beruht, wenn die Fahrt während der Krankenhausbehandlung des Fahrgastes zeitweise unterbrochen wird und der Fahrer vereinbarungsgemäß auf den Fahrgast wartet.

2. Soweit der Kläger Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, entspricht seine Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Kläger hat nicht bezeichnet, welche weiteren Ermittlungen sich dem FG - nach seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung - hätten aufdrängen müssen, weshalb er keine entsprechenden Beweiserhebungen beantragt hat, welches Ergebnis diese angeblich unterlassene weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das FG gehabt hätte und weshalb die Entscheidung des FG dadurch beeinflußt worden wäre (vgl. zu den Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels BFH-Beschluß vom 24. Mai 1977 IV R 45/76, BFHE 122, 396, BStBl II 1977, 694).

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 562

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!


    Umsatzsteuergesetz / § 1 Steuerbare Umsätze
    Umsatzsteuergesetz / § 1 Steuerbare Umsätze

      (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:   1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. 2Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren