Leistungsort bei grenzüberschreitender KFZ-Überlassung zur Privatnutzung
Einordnung als entgeltliche Vermietungsleistung
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer ist seit Jahren Gegenstand fachlicher Diskussion. In Deutschland gilt die private Nutzung eines Dienstwagens regelmäßig als Teil der Gegenleistung für die Arbeitsleistung und damit als entgeltlicher Vorgang.
Umsatzsteuerlich wird dieser Vorgang als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer qualifiziert. Das LfSt Niedersachsen bestätigt diese Sichtweise in seiner Verfügung v. 26.3.2026 ausdrücklich und verweist auf Abschn. 1.8 Abs. 18 i. V. m. Abschn. 15.23 Abs. 8 und 9 UStAE sowie auf das BMF-Schreiben v. 3.3.2026 (III C 3 - S 7117-e/00003/005/058).
Leistungsort richtet sich nach dem Wohnort des Arbeitnehmers
Aus der Einordnung als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels folgt die maßgebliche Konsequenz für den Leistungsort. Gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG liegt der Leistungsort am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitnehmers (Abschn. 3a.5 Abs. 4 Satz 2 UStAE).
In grenzüberschreitenden Konstellationen, also wenn der Arbeitnehmer im EU-Ausland ansässig ist, verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht entsprechend in den anderen Mitgliedstaat.
Doppel- oder Nichtbesteuerung
Nicht alle EU-Mitgliedstaaten folgen der deutschen Qualifikation als Vermietungsleistung. Einige Staaten behandeln die Fahrzeugüberlassung als unentgeltliche Wertabgabe oder verneinen das Vorliegen einer Vermietung. Sie verweisen dabei auf eine Entscheidung des EuGH (Urteil v. 20.1.2021, C-288/19), in der ein klassischer Mietzins als Voraussetzung für eine Vermietungsleistung betont wird.
Diese Staaten wenden stattdessen die Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG bzw. Art. 45 MwStSystRL an und lokalisieren die Leistung am Ort des Arbeitgebers. Daher kann es zu Doppel- oder Nichtbesteuerung kommen.
Dies akzeptiert das LSt Niedersachsen ausdrücklich als hinzunehmen – eine Korrekturanweisung oder Harmonisierung über die nationale Betrachtung hinaus erfolgt nicht.
Vorsteuerabzug bleibt auch bei Nichtbesteuerung
Eine wesentliche Klarstellung der Verfügung betrifft den Vorsteuerabzug des Arbeitgebers. Kommt es – etwa wegen abweichender ausländischer Qualifikation – zu einer Nichtbesteuerung der Nutzungsüberlassung, hat dies keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug aus der Fahrzeuganschaffung oder dem Leasingvertrag.
Sind die Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt und ist das Fahrzeug dem Unternehmensvermögen zugeordnet, bleibt der volle Vorsteuerabzug bestehen. Eine Kürzung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dies entspricht Abschn. 15.23 Abs. 8 Satz 3 UStAE.
Für die Praxis bedeutet das: Arbeitgeber mit im Ausland ansässigen Arbeitnehmern müssen keine Vorsteuerkorrekturen allein wegen einer ausländischen Nichtbesteuerung der Überlassung vornehmen.
LfSt Niedersachsen, Verfügung v. 26.3.2026, S 7117-e-St 183-5510/2026
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