Unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberatungsvertrag gekündigt werden kann, hängt davon ab, ob es sich dabei um einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag handelt. In der Regel wird ein Steuerberatungsvertrag als Dienstvertrag eingestuft, und zwar als ein Dienstvertrag höherer Art, der aufgrund besonderen Vertrauens der Mandantschaft zu den mit der Steuerberatung beauftragten Personen abgeschlossen wurde. Somit ist für die Kündigung des Steuerberatungsvertrags grundsätzlich § 627 BGB anwendbar.
Danach können sowohl die Mandantschaft als auch der Steuerberater jederzeit kündigen. Besonderheiten gelten für den Steuerberater: Besteht kein wichtiger Grund für den Steuerberater, den Vertrag zu kündigen, muss er Schadensersatz leisten, wenn zur Unzeit gekündigt wird und der Mandantschaft deshalb ein Schaden entsteht. Besteht ein wichtiger Grund zur Kündigung, führt die Kündigung zur Unzeit dazu, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch entfällt. Allerdings sollten – schon wegen der Unsicherheit des Ausgangs einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu der Frage, ob ein wichtiger Grund vorlag – Fristen trotz Kündigung eingehalten werden. Das gilt erst recht, wenn die Frist durch nur geringen Aufwand, etwa Einlegung eines Einspruchs ohne Begründung, eingehalten werden kann.
Einschränkungen zum Kündigungsrecht nach § 627 BGB gelten für die Mandantschaft nicht. D. h., der Mandant kann jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Gerade weil in der Steuerberatung häufig zur Erledigung der Aufträge Betriebsvorrichtungen und Personal in erheblichem Umfang vorgehalten werden müssen, besteht das Bedürfnis nach der Vereinbarung von Kündigungsfristen. Die Rechtsprechung hat Kündigungsfristen, die durch Individualvereinbarungen getroffen wurden, anerkannt, jedoch Kündigungsfristen durch All...