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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

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§§ 1 - 54 Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare

§§ 1 - 7a Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.

 

(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch

 

1.

Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,

 

2.

Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

 

3.

Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,

 

4.

Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,

 

5.

Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,

 

6.

Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,

 

7.

Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,

 

8.

Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,

 

9.

Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,

 

10.

Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,

 

11.

Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,

12.[1]

 

12.

Verfahren nach dem Transsexuellengesetz,

 

13.

Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,

 

14.

Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,

 

15.

Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes,

 

16.

Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,

 

17.

Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

 

18.

Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,

 

19.

Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,

 

20.

Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und

 

21.

gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs[2] [Bis 31.12.2020: § 335 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs].

 

(3) 1Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.2In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

 

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

 

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für

 

1.

in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie

 

2.

solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.

 

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

[1] Nr. 12 aufgehoben durch Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024. Anzuwenden bis 31.10.2024.
[2] Geändert durch KostRÄG 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.

§ 2 Kostenfreiheit bei Gerichtskosten

 

(1) 1Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. 2Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

 

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtskosten gewähren, bleiben unberührt.

 

(3) 1Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. 2Das Gleiche gilt, außer in Grundbuch- und Registersachen, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens übernimmt.

 

(4) Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 für die Kosten haftet.

 

(5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Kosten- oder Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten ohne Berücksichtigung einer abweichenden schuldrechtlichen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.

§ 3 Höhe der Kosten

 

(1) Die Gebühren r...

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