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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

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§§ 1 - 54 Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare

§§ 1 - 7a Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.

 

(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch

 

1.

Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,

 

2.

Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

 

3.

Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,

 

4.

Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,

 

5.

Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,

 

6.

Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,

 

7.

Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,

 

8.

Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,

 

9.

Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,

 

10.

Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,

 

11.

Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,

12.[1]

 

12.

Verfahren nach dem Transsexuellengesetz,

 

13.

Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,

 

14.

Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,

 

15.

Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes,

 

16.

Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,

 

17.

Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

 

18.

Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Ver...

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