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Frotscher/Drüen, KStG § 12 Verlust oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland

Dr. Jochen Mundfortz
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1 Systematik und Rechtsentwicklung

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das SEStEG[1] mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 enden, eingeführt worden[2] und normiert für Körperschaften einen Gewinnrealisations(ersatz)tatbestand. In dieser Gesetzesfassung wurde die Überführung von Wirtschaftsgütern (Abs. 1), die Verschmelzung nach ausl. Recht (Abs. 2) und die Sitzverlegung in einen Staat außerhalb des EU-/EWR-Raumes (Abs. 3) behandelt.

Die Vorschrift regelt die sog. Entstrickung. Vor der Einführung dieser Norm enthielt das Gesetz keinen allgemeinen Entstrickungstatbestand. Es gab lediglich einzelne Tatbestände, bei deren Vorliegen ein Gewinn auszuweisen und zu versteuern war, etwa die Gewinnrealisierung infolge eines Umsatzakts am Markt aufgrund des Realisationsprinzips, infolge einer Entnahme, einer verdeckten Einlage oder der Betriebsaufgabe. Die Entstrickung, d. h. regelmäßig die Verlagerung einzelner steuerverstrickter Wirtschaftsgüter in das Ausland, wodurch das deutsche unbeschränkte Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wurde, war regelmäßig von keinem dieser Gewinnrealisierungstatbestände erfasst. Die §§ 7ff. AStG i. V. m. § 20 Abs. 2 AStG schützten das deutsche Besteuerungsrecht gegen eine solche Verlagerung nicht, wenn die Überführung in eine Betriebsstätte mit aktiver Tätigkeit erfolgte.[3] Für den Bereich der natürlichen Personen hatte der BFH zwar die "finale Entnahmelehre" vertreten[4], wonach eine gewinnrealisierende Entnahme immer dann vorliegt, wenn die stillen Reserven in dem Wirtschaftsgut der deutschen Besteuerung entzogen zu werden drohen. Indes ist das Institut der Entnahme, und damit der "finale Entnahmebegriff", auf Körperschaften nicht anwendbar. Für Körperschaften gab es daher keinen Gewinnrealisierungstatbestand bei Überführung von einzelnen Wirtschaftsgüter...

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