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Frotscher/Drüen, KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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1 Systematische Stellung und Bedeutung der Vorschrift

1.1 Systematik der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 1 KStG ist die Grundnorm des Körperschaftsteuerrechts; die Bedeutung geht über die Bestimmung der unbeschränkten Steuerpflicht (so die Überschrift) hinaus. Die Vorschrift umschreibt (mittelbar) den Geltungsbereich der KSt und bestimmt damit diejenigen Steuersubjekte, die unter die KSt fallen.

§ 1 KStG steht als Kopfnorm des KStG systematisch im ersten Teil zur "Steuerpflicht". Zusammen mit § 1 EStG enthält die Vorschrift daher die personale Abgrenzung von KSt und ESt. Der ESt unterliegen nach § 1 EStG "natürliche Personen", der KSt nach § 1 KStG "Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen".

Dabei war insbes. der Begriff der Personenvereinigungen nicht legaldefiniert und so vage (insbes. in der Abgrenzung zu den Personengesellschaften), dass das Gesetz zur weiteren Konkretisierung und Abgrenzung die einzelnen Rechtsformen, die der KSt unterliegen, aufzählt (vgl. Rz. 17ff.). Als Folgeanpassung an das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz[1] definiert § 14a Abs. AO Personenvereinigungen i. S. d. Steuergesetze ab 2024 als Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks. Daran wurde die Aufzählung der Körperschaftsteuersubjekte in § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG angepasst.[2] Keine Personenvereinigungen i. S. d. Steuerrechts sind mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Körperschaften wie AG, GmbH, eingetragener Verein i. S. d. § 21 BGB und wirtschaftlicher Verein i. S. d. § 22 BGB.[3]

 

Rz. 2

In der Bestimmung der Körperschaftsteuersubjekte konstituiert die Vorschrift gleichzeitig eigenständige "Steuersubjekte", d. h., sie regelt, dass bestimmte Gebilde Träger von eigenständigen steuerrechtlichen Rechten und Pflichten sind. Auch bei der Steuerrechtsfähigkeit gilt die "Autonomie des Steuerrechts", das kei...

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