Unentgeltliche Gestellung einer Gemeinschaftsunterkunft
Der 22 Jahre alte Steuerpflichtige war im Streitjahr Zeitsoldat bei der Bundeswehr und erzielte als solcher Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG. Die Bundeswehr stellte ihm – ihren eigenen Vorschriften folgend – unentgeltlich eine Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne zur Verfügung, da er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Grundsätzlich bestand für die betreffenden Soldaten die Verpflichtung, in der Gemeinschaftsunterkunft auch zu wohnen. Eine Pflicht zur Übernachtung bestand indessen nicht; die Ausgangsregelungen ließen eine tägliche Rückkehr an den Heimatwohnort zu (sog. "Ausgang bis zum Wecken"). Der Steuerpflichtige nutzte die Unterkunft in der Stammkaserne nicht für Übernachtungen, sondern fuhr arbeitstäglich zu seinem Wohnsitz zurück. Für die Gestellung der Unterkunft versteuerte die Bundeswehr einen geldwerten Vorteil nach der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung (Sachbezugsverordnung) in Höhe von monatlich 51 EUR.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Steuerpflichtige Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Daneben beantragte er die Anerkennung von Unterkunftskosten am Beschäftigungsort in Höhe des von der Bundeswehr versteuerten Sachbezugswerts als Werbungskosten. Das Finanzamt ließ jedoch insoweit einen steuermindernden Abzug nicht zu.
Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne
Das Finanzgericht wies die eingelegte Klage ab. Bei der Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der zu Einkünften des Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit in Form von Sachlohn führt und der zutreffend mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet wurde. Denn es handelt sich bei der Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft um einen Vorteil mit Entlohnungscharakter und nicht lediglich um einen Vorteil, der sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist. Für das Vorliegen von Arbeitslohn spricht entscheidend, dass der Steuerpflichtige durch die Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft eigene Aufwendungen für eine Unterkunft am Dienstort erspart hat.
Kein Werbungskostenabzug
Auch kam ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, da der Steuerpflichtige nicht mit Kosten belastet war. Denn die Gemeinschaftsunterkunft stand ihm unentgeltlich zur Verfügung. Im Übrigen wäre der Steuerpflichtige, hätte er Unterkunftskosten getragen, ebenfalls nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt gewesen. Denn auch für den Fall, dass er auf eigene Kosten eine Zweitwohnung angemietet hätte, hätte er diese Aufwendungen nur geltend machen können, wenn er unter Verzicht auf die Geltendmachung der Fahrtkosten für sämtliche Arbeitstage stattdessen Unterkunftskosten und wöchentliche Familienheimfahrten (im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) geltend gemacht hätte. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige jedoch sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt, die Fahrtkosten für die arbeitstäglichen Fahrten geltend zu machen. Daher wären auch Aufwendungen für eine vom Steuerpflichtigen angemietete Wohnung nicht als Werbungskosten abziehbar gewesen und hätten somit nicht zu Werbungskosten geführt.
Revision beim BFH
Das Finanzgericht hat die Revision im Hinblick auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 9.1.1991 (7 K 2745/89, EFG 1992 S. 17) zugelassen. In dieser Entscheidung hatte das Finanzgericht in einem vergleichbaren Fall den Abzug des versteuerten geldwerten Vorteils als allgemeine Werbungskosten gewährt. Die Revision wurde zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. beim BFH VI R 5/18).
FG des Saarlandes, Urteil v. 31.1.2018, 2 K 1198/15, Haufe Index 11743770
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
407
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
307
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
279
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
241
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
217
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
178
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
177
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
1721
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
161
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1361
-
Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR
16.01.2026
-
Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
16.01.2026
-
Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig
15.01.2026
-
Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG
15.01.2026
-
Alle am 15.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.01.2026
-
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Werbung auf Bussen und Bahnen
14.01.2026
-
Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle
14.01.2026
-
"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft
12.01.2026
-
Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II
12.01.2026
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
12.01.2026