Rabattfreibetrag: Bewertung von Sachbezügen
Erhält ein Mitarbeiter aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner eigenen Arbeitnehmer hergestellt oder vertrieben werden, wird ein Bewertungsabschlag von vier Prozent sowie der Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 EUR gewährt. Ausgangsgröße ist dabei der sogenannte Endpreis (§ 8 Abs. 3 EStG). In der Vergangenheit war streitig, inwieweit dieser um marktübliche Rabatte zu verringern ist.
Rabattfreibetrag: Finanzverwaltung wendet BFH-Rechtsprechung an
Die Verwaltung wendet nun die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung an (BFH, Urteile vom 26.7.2012, VI R 30/09 und VI R 27/11 vom 26.7.2012). Danach gilt Folgendes:
- Endpreis ist der Preis, zu dem der Arbeitgeber die konkrete Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet. Dabei darf der Preisnachlass, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher tatsächlich gewahrt wird, vom empfohlenen Preis abgezogen werden.
- Das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009 (IV C 5 - S 2334/09/10006, BStBl 2010 I S. 20) zur Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber in der Automobilbranche ist hinsichtlich des zu berücksichtigenden Preisnachlasses nicht mehr anzuwenden. Die Finanzverwaltung hatte bislang lediglich zugestanden, dass 80 Prozent der durchschnittlichen Rabatte nicht als lohnsteuerpflichtiger Vorteil erfasst werden.
- Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Endpreis als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren, zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.
Rabattfreibetrag in der Lohnabrechnung
Zusätzlich gewährt die Finanzverwaltung ein Wahlrecht zur regulären Sachbezugsbesteuerung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dabei gibt es zwar weder den vierprozentigen Bewertungsabschlag noch den Rabattfreibetrag; angesetzt werden kann hier aber (auch) der nachgewiesene günstigste Preis (einschließlich sämtlicher Nebenkosten), zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen von einem anderen Anbieter an Endverbraucher - ohne individuelle Preisverhandlungen - im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird. Dieser Wert kann im Einzelfall deutlich niedriger sein.
Dieses Wahlrecht besteht zwar bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren. Wegen des damit verbundenen Ermittlungs- und Dokumentationsaufwands für den Arbeitgeber wird es aber wohl regelmäßig nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters zur Anwendung kommen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den günstigsten Preis am Markt zu ermitteln.
Praxis-Beispiel: Rabattfreibetrag
Welche Möglichkeiten zur Ermittlung des geldwerten Vorteils gibt es?
Ein Möbelhandelsunternehmen übereignet an einen Mitarbeiter eine Couch zum Preis von 3.000 Euro. Der durch Preisauszeichnung angegebene Endpreis betragt 5.000 Euro; durchschnittlich gewährt das Möbelhandelsunternehmen 10 Prozent Rabatt an seine Kunden. Ein anderes inländisches Möbelhandelsunternehmen bietet diese Couch auf seiner Internetseite für 4.000 Euro an. | |
A) Regelfall Lohnsteuerabzugsverfahren (Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG) | |
Preis - Rabatt 10 % Maßgebender Preis - 4-%-Bewertungsabschlag Verbleiben - Zuzahlung Arbeitnehmer Geldwerter Vorteil, gesamt - Rabattfreibetrag Geldwerter Vorteil, steuer- und sozialversicherungspflichtig | 5.000 EUR ./. 500 EUR 4.500 EUR ./. 180 EUR 4.320 EUR ./. 3.000 EUR 1.320 EUR ./. 1.080 EUR 240 EUR
|
B) Wahlrecht (Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG) | |
Günstigster Preis - Zuzahlung Arbeitnehmer Geldwerter Vorteil, gesamt/steuer- und sozialversicherungspflichtig (Rabattfreibetrag kann nicht abgezogen werden.) | 4.000 EUR ./. 3.000 EUR 1.000 EUR |
Im Regelfall ist die Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG günstiger, weil der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abgezogen werden kann. Im Fall A) müssten nur 240 Euro versteuert werden; im Fall B) bliebe es bei 1.000 Euro. Wurde der 1.080-Euro-Rabattfreibetrag bereits ausgeschöpft, weil der Mitarbeiter weitere Waren erhält, kann das Wahlrecht günstiger sein. | |
Vergleiche Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 16. Mai 2013, IV C 5 - S 2334/07/0011.
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
12.379
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
4.79342
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
3.848
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
3.7851
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
3.401
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026
3.148
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2026
2.6882
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
2.628
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
2.525
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
2.3776
-
Umlageverfahren bei Krankheit: Erstattungssatz bis Ende Januar wählen
15.01.2026
-
Geldwerter Vorteil bei unentgeltlichen oder verbilligten Flügen
14.01.2026
-
Neuerungen im DEÜV- und EEL-Verfahren
12.01.2026
-
Insolvenzgeldumlage bleibt 2026 unverändert
08.01.2026
-
Anhebung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale zum 1. Januar 2026
07.01.2026
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
02.01.2026
-
Steuerrechtliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung
02.01.2026
-
Steuerfreie Aktivrente ab 2026
23.12.2025
-
Steuerfreier Arbeitgeberersatz für den Doppelhaushalt als Unterkunftskosten
23.12.2025
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
22.12.20256