Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Eventagentur
Praxis-Hinweis: Lohnversteuerung für Arbeitnehmer und Pauschalversteuerung für Dritte unterschiedlich
Die Entscheidung (BFH Urteil vom 13.05.2020 - VI R 13/18) ist auf den ersten Blick nicht ganz einfach zu verstehen. Einerseits sind die Kosten für die Einschaltung einer Agentur, die die Veranstaltungen organisiert hat, bei Arbeitnehmern für die Lohnversteuerung nicht zu berücksichtigen; andererseits bei der Pauschalversteuerung einer Zuwendung an Dritte schon. Auf den zweiten Blick ist die Entscheidung hingegen zutreffend und auch nicht überraschend.
Die Voraussetzungen der Regelungen unterscheiden sich nämlich:
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die die Bemessungsgrundlage für die Lohnversteuerung sind, sind die geldwerten Vorteile. Dies sind jedoch nur die Kosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung stehen. Bereits in der Vergangenheit hat der BFH entschieden, dass die Kosten eines Eventmanagers nicht hierunter fallen. Insofern hat der BFH seine Rechtsprechung nur bestätigt
- Anders die Rechtslage bei der pauschalen Versteuerung von Sachzuwendungen an Nicht-Arbeitnehmer nach § 37b EStG. Hier ist die Bemessungsgrundlage in den Zuwendungen zu sehen. Und nach Ansicht des BFH umfasst dies alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen. Eine Unmittelbarkeit ist nicht erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Anwendung der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG im Gegensatz zur Lohnversteuerung von geldwerten Vorteilen ein Wahlrecht besteht.
Zahlungen an Eventagentur sind pauschal zu versteuern
Die Klägerin ist eine GmbH, die einer sog. Eventagentur Zahlungen für die Organisation von Veranstaltungen leistete. Diese organisierte insbesondere an den Wochenenden für ausgewählte Kunden und Arbeitnehmer der Klägerin sogenannte Business-Veranstaltungen. Hierbei hatten die Eingeladenen Zugang zu einer besonderen Lounge und konnten Veranstaltungen exklusiv besuchen. Die Klägerin berücksichtigte die Zahlungen an die Eventagentur von rund 71.000 EUR nicht im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldungen oder als Zuwendung an Dritte nach § 37b EStG. Zudem unterhielt die Klägerin einen sog. Fanclub. Dieser organisierte verschiedene Sportaktivitäten der Arbeitnehmer. Die Organisation lag ebenfalls bei einer Eventagentur. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Zahlungen seien sowohl in Bezug auf die Kunden als auch die Arbeitnehmer steuerpflichtig. Gegen die Nachforderungsbescheide legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. Auch vor dem Finanzgericht (FG Köln, Urteil v. 22.2.2018, 1 K 3154/15) hatte die Klägerin keinen Erfolg.
BFH: kein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Veranstaltung notwendig
Der BFH hingegen gab der Revision teilweise statt und hob insofern die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Erfolg hatte die Klägerin hinsichtlich der Lohnversteuerung bei den Arbeitnehmern. Die Kosten der Einbeziehung der Eventagentur sind nämlich nicht bei der Bemessung der pauschalen Lohnsteuer zu berücksichtigen. Bei der Bewertung der Sachzuwendungen an Kunden hingegen jedoch schon. Die Beauftragung der Eventagentur ist nämlich bei den Arbeitnehmern nicht als geldwerter Vorteil anzusehen. Leistungen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Veranstaltungen stehen, sind hier nicht zu berücksichtigen. Hingegen sieht die Regelung im EStG für Nichtarbeitnehmer eine solche Unmittelbarkeit nicht als Voraussetzung vor. Der pauschale Steuersatz von 30 % ist hier auf die betrieblich veranlasste Zuwendung anzuwenden. Dies umfasst auch die Kosten für die Hinzuziehung der Eventagentur. Diese Kosten sind nämlich direkt der Veranstaltung zurechenbar gewesen.
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