Sachbezug: Rabattfreibetrag Pkw-Überführung

Die Sachbezugsermittlung bei der Anwendung des Rabattfreibetrags stellt auf den Endpreis für die konkret zu bewertende Leistung ab. Wird Arbeitnehmern – anders als einem fremden Endkunden – tatsächlich keine Überführungsleistung eines Fahrzeugs erbracht, gibt es insoweit auch keinen geldwerten Vorteil. 

Erhalten Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, gelten als deren Werte die (um 4 Prozent geminderten) Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 EStG).

Rabattfreibetrag: Mitarbeiterrabatt bei Automobilherstellern und -händlern

Rabatte, die Automobilhersteller und -händler ihrer Belegschaft beim Kauf von Neuwagen einräumen, sind Arbeitslohn, auf den die Rabattregelung anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des maßgebenden Endpreises kann der Preisnachlass, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen werden (BMF, Schreiben v. 16.5.2013, BStBl 2013 I S. 729).

Nicht erbrachte Überführungsleistung: geldwerter Vorteil?

In einem aktuellen Urteilsfall (BFH Urteil vom 16.01.2020 - VI R 31/17) ermöglicht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den Erwerb von selbst produzierten Fahrzeugen zu vergünstigten Konditionen. Die Auslieferung der Fahrzeuge weicht in diesen Fällen von der Auslieferung gegenüber fremden Endkunden ab. In allen Fällen werden dem fremden Endkunden vom Fahrzeugtyp abhängige Überführungskosten berechnet. Den Mitarbeitern berechnete der Arbeitgeber keine Überführungskosten. Das Finanzamt sah darin geldwerte Vorteile und erließ entsprechende Lohnsteuer-Haftungsbescheide. Die Klage beim Finanzgericht (FG München, Urteil v. 19.5.2017, 8 K 2605/16) blieb erfolglos.

Für jede Leistung ist gesondert ein geldwerter Vorteil zu ermitteln

Der BFH hat hingegen entschieden, dass die vom Finanzamt als Arbeitslohn angesetzten Überführungskosten nicht zu einem geldwerten Vorteil der betroffenen Arbeitnehmer geführt haben. Die Arbeitnehmer haben durch die Auslieferung der von ihnen verbilligt erworbenen Fahrzeuge an die jeweiligen Werksstandorten (in Deutschland) oder an ein sogenanntes Versandzentrum keinen zusätzlichen Vorteil im Sinne einer "Überführung" erlangt. Überführungskosten im hier streitigen Sinn fallen erst für die Lieferung eines Fahrzeugs von einem Versandzentrum zu einer Niederlassung oder einem Händler an. Diese sind somit nicht Teil des Listenpreises für das Fahrzeug, sondern werden dem Endkunden separat in Rechnung gestellt.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ein fremder Endkunde sich der Überführung und den dadurch ausgelösten Kosten nicht entziehen kann.

Hinweis: Was gehört zum üblichen Endpreis?

Zur allgemeinen Sachbezugsbewertung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) hat der BFH bereits entschieden, dass Fracht-, Liefer- und Versandkosten nicht zum Endpreis zählen (BFH Urteil vom 06.06.2018 - VI R 32/16, BStBl 2018 II S. 764, Rz 24). Liefert der Arbeitgeber die Ware beispielsweise in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 Euro einzubeziehen.

Schlagworte zum Thema:  Rabatt, Geldwerter Vorteil, Lohnsteuer