BMF: geldwerter Vorteil bei Mitarbeiterflügen

Der geldwerte Vorteil aus unentgeltlichen oder verbilligten Flügen muss vom Arbeitnehmer versteuert werden. Gewähren Luftfahrtunternehmen oder Reisebüros ihren Mitarbeitern verbilligte oder Freiflüge gelten besondere Bewertungsvorschriften. Diese wurden jetzt vom Bundesfinanzministerium aktualisiert und in einem entscheidenden Punkt geändert.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gewährung von Flügen an Mitarbeiter stellt im Regelfall steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, ist der Wert grundsätzlich mit dem Angebotspreis des Arbeitgebers unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrags von 1.080 Euro im Jahr zu ermitteln (§ 8 Absatz 3 EStG).

Das gilt neuerdings auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet. Hintergrund ist ein neueres Urteil zu Bahnfahrkarten. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt der Rabattfreibetrag auch dann zur Anwendung, wenn die Fahrscheine fremden Letztverbrauchern so nicht angeboten werden (BFH-Urteil vom 26.09.2019 - IV R 23/17, BStBl 2020 II Seite 162; lesen Sie dazu mehr in unserer News "Bei der Anwendung des Rabattfreibetrags kommt es auf die Leistung an"). Diese Rechtsprechung wird nun auch auf Flüge übertragen. 

Keine Anwendung des Rabattfreibetrags bei Durchschnittsbewertung

Bei pauschaler Lohnsteuererhebung oder bei Gewährung der Vorteile an Mitarbeiter anderer Firmen sind die Flüge mit dem üblichen Endpreis zu bewerten (§ 8 Absatz 2 EStG). Dabei können jedoch zur Vereinfachung (günstige) Durchschnittswerte je Flugkilometer angesetzt werden. 

Diese Möglichkeit zur Durchschnittsbewertung besteht als alternative Bewertungsmöglichkeit auch in den übrigen Fällen. Der Rabattfreibetrag wird dann allerdings nicht mehr gewährt. 

Flugkilometerwerte für die Kalenderjahre 2022 bis 2024

Die Verwaltung hat nun die Durchschnittswerte für die Jahre 2022 bis 2024 festgesetzt. Sie sind unverändert und gelten damit auch für 2021 in folgender Höhe:

Bei einem Flug vonDurchschnittswerte im Euro je Flugkilometer (FKM)
bis zu 4.000 km0,04
4.001 bis 12.000 km0,04 - (0,01 x [(FKM - 4.000)/8000]
mehr als 12.000 km0,03

Durchschnittswerte: Ansatz mit 60 Prozent bei Beschränkungen im Reservierungsstatus

Die ungeminderten Werte gelten nur, wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus der Flüge bestehen. Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk "space available" bzw. "SA" auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer nur 60 Prozent des Durchschnittswerts. 

Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne diesen Vermerk beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des Durchschnittswerts. Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist in allen Fällen abschließend um 10 Prozent zu erhöhen.

Besondere Sachbezugswerte gelten auch für Reisebüros 

Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus gelten die Durchschnittswerte auch für Flüge, die Mitarbeiter – etwa in der Touristikbranche – von ihrem Arbeitgeber erhalten, der kein Luftfahrtunternehmen ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber (zum Beispiel Reisebüro) den Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat. 


Quelle: Gleichlautende Ländererlasse vom 12. Mai 2021, u. a. Ministerium für Finanzen des Landes Baden-Württemberg FM3-S 2334-2/261.

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