Bei der Anwendung des Rabattfreibetrags kommt es auf die Leistung an
Personalrabatte, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern aufgrund ihres Dienstverhältnisses bei der Überlassung von Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen seiner Produktpalette gewährt, sind bis zu 1.080 Euro im Kalenderjahr kein geldwerter Vorteil, also nicht abgabenpflichtig (Rabattfreibetrag). Außerdem wird ein Wertabschlag von 4 Prozent gewährt.
Wann greift der Rabattfreibetrag?
Der Preisvorteil muss zwischen den Parteien des jeweiligen Arbeitsvertrags gewährt werden. Werden die Vorteile von anderen Unternehmen oder Personen eingeräumt, greift die Steuervergünstigung nicht. Begünstigt sind zudem nur Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Mitarbeiter hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.
Rabattfreibetrag für (ehemalige) Mitarbeiter
Im aktuellen Urteilsfall erhielt ein Pensionär geldwerte Vorteile in Gestalt von Freifahrtkarten für den Fern- und Regionalverkehr, die im Streitjahr mit rund 1.750 Euro zu bewerten waren. Die Fahrtberechtigungen wurden von der Deutschen Bahn beziehungsweise deren Konzerngesellschaften gewährt, in deren Geschäftsbereich der Kläger während seiner aktiven Dienstzeit eingesetzt war. Das Finanzamt verweigerte die Anwendung des Rabattfreibetrags.
Rabattfreibetrag: es kommt auf die Art der Leistung an
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH Urteil vom 26.09.2019 - VI R 23/17) ist mit dem Bezug der Freifahrtscheine der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen. Für den damit vorliegenden Sachbezug kommt der Rabattfreibetrag zur Anwendung. Bewertungsgegenstand ist nicht der Tagesfreifahrtschein als solcher, sondern die darin verkörperte Beförderungsleistung. Die (Personen-) Beförderung gehört unstreitig zur Produktpalette der Bahn und sie wird nicht überwiegend gegenüber eigenen Mitarbeitern, sondern gegenüber jedermann erbracht. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist daher bei Anwendung des Rabattfreibetrags nur auf die Beförderungsleistung und nicht auf die Art der Fahrtberechtigungen abzustellen. Insoweit erscheint auch eine Übertragung der Urteilsgrundsätze auf andere Fälle denkbar.
Ebenso hat der BFH auch die Parallelverfahren VI R 4/17 und VI R 7/19 entschieden.
Hinweis: Rabattfreibetrag auch für ehemalige Mitarbeiter möglich
Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Anwendung des Rabattfreibetrags nicht voraus, dass der Sachbezug vom Arbeitgeber eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses stammen muss. Der Rabattfreibetrag findet damit unabhängig davon Anwendung, ob es sich um einen Sachbezug aus einem gegenwärtigen, früheren oder zukünftigen Dienstverhältnis handelt.
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
6.5581
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
6.538
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
5.525
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
5.451
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
5.059
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
4.78940
-
Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen
4.518
-
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
4.3619
-
Kind krank? Gesetzliche Regelungen zu Freistellung und Entgeltfortzahlung
4.059
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
3.9076
-
Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen
30.10.2024
-
Aktuelle Neuerungen für Grenzgänger in die Schweiz
25.10.2024
-
Sozialversicherungsbeiträge aus Weihnachtsgeld berechnen
23.10.2024
-
Wie wird Weihnachtsgeld versteuert?
23.10.2024
-
Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld?
23.10.2024
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
21.10.2024
-
Lohnsteuerliche Änderungen laut Jahressteuergesetz 2024
18.10.2024
-
Wann die Abholung von Arbeitsschlüsseln vor Arbeitsantritt ein Arbeitsunfall ist
17.10.2024
-
Steuerfreier Arbeitgeberersatz für den Doppelhaushalt als Unterkunftskosten
14.10.2024
-
Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigungen für 2024 und 2025
10.10.2024