Geldwerter Vorteil: Bei Rabattfreibetrag Leistung maßgeblich

Der Rabattfreibetrag kommt nach einem neuen BFH-Urteil für Bahnfahrkarten auch dann zur Anwendung, wenn die Freifahrtscheine fremden Letztverbrauchern so nicht angeboten werden.

Personalrabatte, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern aufgrund ihres Dienstverhältnisses bei der Überlassung von Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen seiner Produktpalette gewährt, sind bis zu 1.080 Euro im Kalenderjahr kein geldwerter Vorteil, also nicht abgabenpflichtig (Rabattfreibetrag). Außerdem wird ein Wertabschlag von 4 Prozent gewährt. 

Wann greift der Rabattfreibetrag?

Der Preisvorteil muss zwischen den Parteien des jeweiligen Arbeitsvertrags gewährt werden. Werden die Vorteile von anderen Unternehmen oder Personen eingeräumt, greift die Steuervergünstigung nicht. Begünstigt sind zudem nur Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Mitarbeiter hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. 

Rabattfreibetrag für (ehemalige) Mitarbeiter

Im aktuellen Urteilsfall erhielt ein Pensionär geldwerte Vorteile in Gestalt von Freifahrtkarten für den Fern- und Regionalverkehr, die im Streitjahr mit rund 1.750 Euro zu bewerten waren. Die Fahrtberechtigungen wurden von der Deutschen Bahn beziehungsweise deren Konzerngesellschaften gewährt, in deren Geschäftsbereich der Kläger während seiner aktiven Dienstzeit eingesetzt war. Das Finanzamt verweigerte die Anwendung des Rabattfreibetrags. 

Rabattfreibetrag: es kommt auf die Art der Leistung an

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH Urteil vom 26.09.2019 - VI R 23/17) ist mit dem Bezug der Freifahrtscheine der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen. Für den damit vorliegenden Sachbezug kommt der Rabattfreibetrag zur Anwendung. Bewertungsgegenstand ist nicht der Tagesfreifahrtschein als solcher, sondern die darin verkörperte Beförderungsleistung. Die (Personen-) Beförderung gehört unstreitig zur Produktpalette der Bahn und sie wird nicht überwiegend gegenüber eigenen Mitarbeitern, sondern gegenüber jedermann erbracht. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist daher bei Anwendung des Rabattfreibetrags nur auf die Beförderungsleistung und nicht auf die Art der Fahrtberechtigungen abzustellen. Insoweit erscheint auch eine Übertragung der Urteilsgrundsätze auf andere Fälle denkbar

Ebenso hat der BFH auch die Parallelverfahren VI R 4/17 und VI R 7/19 entschieden.

Hinweis: Rabattfreibetrag auch für ehemalige Mitarbeiter möglich

Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Anwendung des Rabattfreibetrags nicht voraus, dass der Sachbezug vom Arbeitgeber eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses stammen muss. Der Rabattfreibetrag findet damit unabhängig davon Anwendung, ob es sich um einen Sachbezug aus einem gegenwärtigen, früheren oder zukünftigen Dienstverhältnis handelt. 


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