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Rabatt

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Zusammenfassung

 
Begriff

Rabatte, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen einräumt, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Als Bemessungsgrundlage für den Vorteil der kostenlosen oder verbilligten Überlassung ist zunächst der Wert des Bezugs zu ermitteln. Erhält ein Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Waren oder Dienstleistungen, die der Betrieb auch Fremden anbietet, liegt begrifflich Belegschaftsrabatt vor.

Die Bewertung solcher Mitarbeitervorteile gliedert sich in 2 Teile:

  • Bei der kostenlosen oder verbilligten Abgabe von Waren oder Dienstleistungen an Mitarbeiter ist der Wert des Sachbezugs mit dem um 4 % geminderten Endpreis anzusetzen (Bewertungsabschlag), zu dem der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern anbietet.
  • Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer einen Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Kalenderjahr. Liegen die Voraussetzungen für den "großen Rabattfreibetrag" nicht vor, ist die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze (kleiner Rabattfreibetrag) zu prüfen.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Maßgebende Vorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils durch einen Rabatt des Arbeitgebers sind § 8 EStG sowie R 8.1 LStR (kleiner Rabattfreibetrag), R 8.2 LStR (großer Rabattfreibetrag) und H 8.1, H 8.2 LStH. Ergänzende Regelungen enthält das BMF-Schreiben v. 16.5.2013, IV C 5 - S 2334/07/0011, BStBl 2013 I S. 729, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 11.2.2021, IV C 5 – S 2334/19/10024 : 003, sowie zur Rabattgewährung durch Dritte das BMF-Schreiben v. 20.1.2015, IV C 5 - S 2360/12/10002, BStBl 2015 I S. 143.

Sozialversicherung: Beitragspflichtig sind grundsätzlich nur die lohnsteuerpflichtigen Rabattvorteile (§ 14 SGB IV, § 1 Abs. 1 SvEV). Bei pauschal versteuerten Rabatten kann sich Beitragsfreiheit ergeben (§ 1 Abs. 1 Nrn. 13 und 14 SvEV). Der beitragspflichtige Teil von geldwerten Vorteilen gilt als einmalige Einnahme.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Sachbezug bei Belegschaftsrabatt bis 1.080 EUR jährlich frei frei
Sachbezug bis 50 EUR monatlich frei frei
 
Praxis-Beispiele
  • Rabattfreibetrag: Belegschaftsrabatt
  • Rabattfreibetrag: Produkte des Arbeitgebers
  • Rabattfreibetrag: Eigene Waren oder Dienstleistungen
  • Rabattfreibetrag: Arbeitgeber erbringt gewichtigen Beitrag zur Herstellung
  • Rabattfreibetrag: Zeitpunkt der Bewertung
  • Rabattfreibetrag: Zuzahlung über dem Rabattfreibetrag
  • Rabattfreibetrag: Sonderverkauf: Arbeitnehmer erhalten die üblichen Rabatte
  • Rabattfreibetrag: Rabattfreibetrag für Pensionäre
  • Rabattfreibetrag: Personalrabatte im Konzern
  • Rabattfreibetrag: Personalrabatt für Minijobber
  • Rabattfreibetrag: Reiseleistung/Vermittlungsprovision
  • Rabattfreibetrag: Rabatte von Dritten
  • Rabattfreibetrag: Mitarbeiter-Vorteilsprogramm
  • Rabattfreibetrag: Bonuspunkte
  • Rabattfreibetrag: Mahlzeiten, Vergleich Rabattfreibetrag/Sachbezugswert
  • Rabattfreibetrag: 50-EUR-Freigrenze und Versandkosten

Arbeitsrecht

1 Grundlagen

Häufig lässt der Arbeitgeber neben dem in Geld gezahlten Arbeitslohn dem Arbeitnehmer als Entgelt für seine Tätigkeit weitere Vorteile zukommen.

 
Praxis-Beispiel

Formen von Rabatten

Zumeist handelt es sich um die Einräumung verbilligten Wareneinkaufs (Personalrabatte), die Verbilligung von Werk- und Dienstleistungen oder die Einräumung privater kostenloser Nutzungsmöglichkeit an betrieblichem Eigentum, wie z. B. ein Dienstwagen oder eine Werkdienstwohnung.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf einen geldwerten Vorteil – z. B. in Form eines Personalrabatts – besteht entweder bei vertraglicher Vereinbarung, bei einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung oder einer entsprechenden Gesamtzusage. Auch aus einer betrieblichen Übung, aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung kann sich ein entsprechender Anspruch herleiten. Anspruchsgrundlage kann schließlich noch der Gleichbehandlungsgrundsatz sein.

Inhalt und Höhe des Rabatts hängen von den getroffenen Vereinbarungen ab.

2 Mitbestimmung

Die Gewährung von Rabatten unterfällt dem Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Es handelt sich hierbei um den Bereich der sogenannten Teilmitbestimmung. Der Arbeitgeber kann frei über das "Ob" der Gewährung von Rabatten entscheiden. Er kann daher einen gewährten Rabatt grundsätzlich mitbestimmungsfrei auch wieder abschaffen. Zu beachten sind in diesem Fall aber die weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen. Es ist dabei immer zu prüfen, ob der Arbeitgeber einseitig zur Abschaffung berechtigt ist (beispielsweise bei Leistungen mit wirksam erklärtem Freiwilligkeitsvorbehalt) oder ob er aufgrund getroffener Vereinbarungen, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz zur Weiterzahlung verpflichtet ist.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht erst auf der Ebene des "Wie" der Gewährung von Rabatten, also der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung.

Entgelt

1 Bewertung mit dem marktüblichen Preis

1.1 Üblicher Endpreis am Abgabeort

Die Bewertung des Vorteils für eine kostenlos oder verbilligt überlassene Ware oder Dienstleistung richtet sich nach dem Preis, der in der Mehrzahl der Verkaufsfälle, d. h. bei der umsatzstärksten Filiale, am Abgabeort v...

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