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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / H 8.1 Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG)

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(1-4)

Aktienoptionen

>H 38.2

>H 9.1

Arbeitgeberdarlehen

>BMF vom 19.05.2015 (BStBl I S. 484)

Anhang 24 IX

Ausländische Währung

Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG findet auf sie keine Anwendung (>BFH vom 27.10.2004 - BStBl II 2005 S. 135 und BFH vom 11.11.2010 - BStBl II 2011 S. 383, S. 386 und S. 389). Umrechnungsmaßstab ist - soweit vorhanden - der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen, denen die im BStBl I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse entsprechen (>BFH vom 03.12.2009 - BStBl II 2010 S. 698).

Deutschland-Ticket

Beispiel:

Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn das Deutschland-Ticket zur Verfügung und erhält aufgrund seiner Zuzahlung von mindestens 25 % des Kaufpreises vom Verkehrsunternehmen auf den Preis einen Nachlass von 5 %.

Preis für das Deutschland-Ticket 49,00 €
Nachlass für den Arbeitgeber von 5 % (kein Arbeitslohn) 2,45 €
vom Arbeitgeber zu zahlender Kaufpreis 46,55 €
davon 96 % (R 8.1 Abs. 2 Satz 3) 44,68 €
a) verbilligte Überlassung:  
  Wert des Deutschland-Tickets 44,68 €
  ./. Zahlung des Arbeitnehmers (z. B. 70 % von 49 €) 34,30 €
  steuerfreier geldwerter Vorteil monatlich 10,38 €
b) unentgeltliche Überlassung:  
  Wert des Deutschland-Tickets 44,68 €
  ./. Zahlung des Arbeitnehmers (keine) 0,00 €
  steuerfreier geldwerter Vorteil monatlich 44,68 €

Der monatlich steuerfreie geldwerte Vorteil ist im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen und mindert i. H. d. sich ergebenden Jahresbetrags beim Arbeitnehmer die Entfernungspauschale, soweit er nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG ist. Der nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Jahresbetrag ist daher in Zeile 17 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des jeweiligen Arbeitnehmers anzugeben (>BMF vom 05.09.2024 – BStBl I S. 1255, Tz. I Nr. 12). Die Sachbezugsfreigrenze und der Rabatt-Freibetrag sind nicht zu berücksichtigen (>BMF vom 15.08.2019 – BStBl I S. 875, Rz. 14 ff. und 42).

Anhang 17a

Anhang 23 I

Die Minderung der Entfernungspauschale unterbleibt, wenn der Arbeitgeber seine Aufwendungen für das Deutschland-Ticket (hier: 46,55 €) zulässigerweise mit 25 % pauschal besteuert (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. § 40 Abs. 2 Satz 4 EStG). Die pauschal besteuerten Bezüge sind im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung ist nicht vorzunehmen.

Durchschnittswerte der von Luftfahrtunternehmen gewährten Flüge

>Gleich lautende Ländererlasse vom 16.12.2024 (BStBl I S. )

Anhang 24 X

Fahrrad

  • Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern >Gleich lautende Ländererlasse vom 09.01.2020 (BStBl I S. 174)

    Anhang 24 IV 4

  • Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen >BMF vom 17.11.2017 (BStBl I S. 1546)

    Anhang 24 IV 5

Firmenfitnessprogramm

  • Zur Bewertung einer konkreten Ware oder Dienstleistung, die nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird >BMF vom 16.05.2013 (BStBl I S. 729) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 11.02.2021 (BStBl I S. 311), Rdnr. 4a

    Anhang 24 III

  • Zum Zufluss >H 38.2 (Zufluss von Arbeitslohn)

Gehaltsumwandlung

  • Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn (Gehaltsumwandlung) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt (>BFH vom 06.03.2008 - BStBl II S. 530).
  • >§ 8 Abs. 4 EStG

Geldleistung oder Sachbezug

  • >BMF vom 15.03.2022 (BStBl I S. 242), Rn. 5 ff.

    Anhang 24 VII

  • Leistet der Arbeitgeber im Rahmen eines ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von Kursrisiken, führt dies bei den Arbeitnehmern zu Sachlohn, wenn die Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beruht; die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist anwendbar (>BFH vom 13.09.2007 - BStBl II 2008 S. 204).

Geldsurrogate

  • >BMF vom 15.03.2022 (BStBl I S. 242), Rn. 23 ff.

    Anhang 24 VII

Geltung der Sachbezugswerte

  • Die Sachbezugswerte nach der SvEV gelten nach § 8 Abs. 2 Satz 7 EStG auch für Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.

    Anhang 26

  • Die Sachbezugswerte gelten nicht, wenn die vorgesehenen Sachbezüge durch Barvergütungen abgegolten werden; in diesen Fällen sind i. d. R. die Barvergütungen zu versteuern (>BFH vom 16.03.1962 - BStBl III S. 284).

GmbH-Anteile

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