Das Gesetz erfasst folgende Sozialleistungen, neben denen laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen nach der Vergleichsberechnung nicht als beitragspflichtige Einnahmen gelten:

  • Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Krankenkassen),
  • Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Unfallversicherungsträger),
  • Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger/Bundesagentur für Arbeit/Unfallversicherungsträger/Kriegsopferfürsorge),
  • Versorgungskrankengeld (Träger der Kriegsopferversorgung),
  • Pflegeunterstützungsgeld (Pflegekassen),
  • Mutterschaftsgeld (Krankenkassen/Bund),
  • Krankentagegeld (private Krankenversicherungsunternehmen),
  • Elterngeld.

Sollte der Arbeitgeber während einer Elternzeit ohne Bezug von Elterngeld Zuschüsse oder sonstiges Arbeitsentgelt oder geldwerte Vorteile gewähren, sind diese in vollem Umfang beitragspflichtig.

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