Dienstwagen: So werden einmalige Zuzahlungen berücksichtigt
Schon lange gehören Dienstwagen nicht mehr ausschließlich zur Ausstattung von Führungskräften oder Angestellten im Vertrieb. Zusammen mit weiteren Zusatzleistungen zählen sie – je nach Standort auch als Alternative zum Jobticket – zu den Angeboten, mit denen Unternehmen heute Fachkräfte für sich gewinnen wollen. So mancher Mitarbeiter sieht das angebotene Firmenfahrzeug als Zeichen der Wertschätzung von Seiten des Arbeitgebers. Unerheblich ist dabei, auf welcher Stufe der Unternehmenshierarchie der Arbeitnehmer steht. Immerhin können selbst geringfügig Beschäftigte – die sogenannten Minijobber – in einen solchen Genuss kommen.
Dürfen Mitarbeiter ihren Dienstwagen nicht nur geschäftlich, sondern auch privat nutzen, wird das Auto zum Fall für das Finanzamt. Zu berechnen ist dann der sogenannte geldwerte Vorteil, der dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Beteiligen sich jedoch die Nutzer eines Firmenfahrzeugs an dessen Kosten, reduzieren diese Zahlungen die steuerliche Belastung. Wie stark sich dabei der Zeitraum auswirken kann, über den das Finanzamt die Eigenleistungen berücksichtigt, musste ein geringfügig beschäftigter Rentner erleben. Strittig war bei ihm, ob durch die Privatnutzung seines Dienstwagens die Pauschalierungsgrenze von 450 EUR überschritten wurde.
Wie sich Zuzahlungen auf den geldwerten Vorteil auswirken
Für ein monatliches Gehalt von 75 EUR arbeitete der Rentner in einer GmbH, in der sein Sohn als Geschäftsführer tätig war. Zusätzlich wurde ihm nach der 1-%-Regel ein geldwerter Vorteil in Höhe von 574 EUR für die private Nutzung des Firmenwagens angerechnet. Davon zog die GmbH jedoch monatlich 200 EUR ab, da er für den Kauf des Autos einmal eine Zahlung von 20.000 EUR geleistet hatte. Den Abzugsbetrag hatte das Unternehmen durch die angenommene Nutzungsdauer von 8 Jahren ermittelt. Mit seiner Berechnung kam es daher auf einen monatlichen Verdienst des Mannes von 449 EUR.
Das zuständige Finanzamt folgte jedoch einem anderen Rechenweg und berücksichtigte die Zuzahlung im Jahr der Anschaffung bis zur Höhe des Nutzungswerts. Dieser beträgt 6.876 EUR – also zwölfmal den geldwerten Vorteil nach Bruttolistenpreis. Lediglich den verbleibenden Betrag verteilte es auf die folgenden Jahre. Daraus ergab sich, dass bereits nach drei Jahren der gesamte geldwerte Vorteil anzusetzen war, wodurch der Rentner auf ein Monatsgehalt von 648 EUR kam. Die Pauschalierungsgrenze von 450 EUR wurde dadurch überschritten. Als Folge daraus veranlagte ihn das Finanzamt mit einem Bruttoarbeitslohn von 7.776 EUR, der sich über das Gesamtjahr gesehen aus dem geldwerten Vorteil und seinem Arbeitslohn ergab.
Aufteilung von Einmalzahlungen über Nutzungszeitraum ist zulässig
Gegen die Entscheidung des Finanzamtes wehrte der Rentner sich zunächst vor dem Finanzgericht Niedersachsen. In der anschließenden Revision wurde diese Einschätzung vom Bundesfinanzhof bestätigt (BFH, Beschluss v. 16.12.2020, VI R 19/18). Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass ein für private Fahrten gezahltes Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil mindert. Gleichzusetzen wäre es, wenn Arbeitnehmer einzelne Kosten wie z. B. die Anschaffungskosten übernehmen. Dabei sind diese Leistungen über den Zeitraum aufzuteilen, für die sie entsprechend der Vereinbarung zwischen Unternehmen und Mitarbeiter gezahlt wurden.
Damit der vereinbarte Vertrag steuerlich anerkannt werden kann, hat er lediglich zwei Voraussetzung zu erfüllen:
- Er muss von den Vertragsparteien tatsächlich gewollt sein und
- in seiner Gestaltung den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen.
Im aktuellen Fall erkannte der Bundesfinanzhof die angenommene Nutzungsdauer als realistisch an und konnte keine unangemessene Gestaltung der Vereinbarung erkennen.
Praxistipp: Was beim Minijob zu beachten ist
Eine geringfügige Beschäftigung setzt voraus, dass der monatlich gezahlte Lohn den Betrag von 450 EUR nicht übersteigt. Erhalten Minijobber eine höhere Zahlung, ist dies maximal für 3 Monate erlaubt – z. B. im Rahmen von Saisonarbeit oder einer Vertretung. Allerdings darf dann der Verdienst im Gesamtjahr nicht mehr als 5.400 EUR betragen. In diesem Betrag enthalten sind außerdem einmalige Leistungen des Arbeitgebers wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder eben auch ein geldwerter Vorteil.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Dienstwagen: weniger fahren – mehr zahlen
Reisekosten beim Finanzamt absetzen: auf das Verkehrsmittel kommt es an
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
1.142
-
Umsatzsteuerrecht für Kommunen - Rechtsstand
902
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
8592
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
759
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
7499
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
7327
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
668
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
654
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
649
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
6232
-
Betriebliche Altersversorgung; Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen
30.09.2026
-
Kein Sonderausgabenabzug nach Erbschaft einer Denkmalimmobilie
29.09.2026
-
Haufe Finance auf dem Accounting Summit 2026
25.09.2026
-
E-Rechnung 2027: worauf es für Finanzverantwortliche ankommt
23.09.2026
-
Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen
22.09.2026
-
Wie viel ist zu viel?
21.09.2026
-
Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, muss erhaltene Zulagen zurückzahlen
17.09.2026
-
Was das Finanzamt zu Immobilienverkauf mit Zinsverzicht sagt
16.09.2026
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
15.09.2026
-
Sharing Economy im Fokus des Informationsaustauschs
14.09.2026