Aufteilung bei Abgeltung von Tätigkeiten zu Zeiten nicht unbeschränkter Steuerpflicht

Stock Options vom Arbeitgeber
Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Streitjahr 2011 im Inland. Von Juni 2001 bis April 2005 war er in den USA angestellt und hat dementsprechend seinen Wohnsitz in die USA verlagert. Der Kläger erbrachte seine Tätigkeit in den USA, unternahm aber Dienstreisen außerhalb der USA. Im Jahr 2003 wurden dem Kläger von seinem US-amerikanischen Arbeitgeber Stock Options gewährt, die im Jahr 2011 unter Erzielung eines Überschusses ausgeübt wurden.
Nach der US-amerikanischen Steuererklärung für 2011 entfielen Einkünfte aus Aktienoptionen auch auf Arbeitstage in den USA im Zeitraum von April 2003 bis März 2005. Entsprechend dem US-amerikanischen Steuerrecht wurde nur dieser Teil der Einkünfte in den USA besteuert. Im Jahr 2015 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für 2011, in dem die Einkünfte aus den Stock Options als im Inland steuerpflichtige Einkünfte behandelt wurden. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein, da steuerfreie Einkünfte vorlägen, die dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen seien.
Vergütung einer mehrjährigen Tätigkeit
Die Klage ist begründet. Aktienoptionsrechte stellen als Anreizlohn eine Vergütung für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung dar und vergüten eine mehrjährige Tätigkeit. Deshalb ist der geldwerte Vorteil, ungeachtet der Endbesteuerung im Zuflussjahr, anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen mit der Folge, dass Vorteilsanteile, die auf Zeiten entfallen, in denen der Arbeitnehmer nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, nach dem DBA USA von der inländischen Besteuerung freizustellen und nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen sind. Der geldwerte Vorteil ist auf den Zeitraum zwischen der Gewährung des Optionsrechts und dem Zeitpunkt der erstmalig möglichen Ausübung aufzuteilen.
Besteuerungsrecht nach aktuellem Recht
Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da es der BFH-Rechtsprechung (BFH Urteil vom 24.01.2001 - I R 100/98, BStBl 2001 II S. 509 und S. 512) entspricht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift des § 50d Abs. 9 EStG im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie dahingehend geändert wurde, dass das „wenn” durch "soweit" ersetzt wurde, sodass nach aktuellem Recht das Besteuerungsrecht doch an Deutschland zurückfallen würde, soweit die USA als Quellenstaat von dem ihm abkommensrechtlich zugestandenen Besteuerungsrecht im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht keinen Gebrauch macht.
FG Baden-Württemberg Urteil vom 21.05.2019 - 6 K 488/17
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